Abfallbeseitigung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 7. Dezember 2020, 10:56 Uhr
Kontakte
Landkreis Lichtenfels
Abfall-Hotline: Telefon::09571-18-383
E-Mail::abfallwirtschaft@landkreis-lichtenfels.de
Institutionen
Normen
Kreislaufwirtschaftsgesetz
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998
Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG)
- BayAbfG Art. 2 Pflichten der öffentlichen Hand Abs. 2 Nr. 1: Staat, Gemeinden, Landkreise, Bezirke und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz verpflichtet, bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen und bei ihrem sonstigen Handeln, vor allem im Beschaffungs- und Auftragswesen und bei Bauvorhaben, möglichst Erzeugnisse zu berücksichtigen, die sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen, im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu entsorgungsfreundlicheren Abfällen führen und aus Abfällen hergestellt worden sind.
- BayAbfG Art. 3 Entsorgungspflichtige Körperschaften