Diskriminierungsverbot (EU): Unterschied zwischen den Versionen

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* {{AEUV 18}}: Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen.
  
 
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Version vom 6. Dezember 2020, 19:26 Uhr

Normen

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Zweiter Teil. Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft (Art. 18 - 25)

  • AEUV Art. 18: Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen.

Grundgesetz (GG)

Rechtsprechung

Publikationen

Online-Lexika

Fachaufsätze

  • Hartmut Bauer/Wolfgang Kahl, Europäische Unionsbürger als Träger von Deutschen-Grundrechten, JZ 1995, 1077 ff.

Siehe auch