Kreislaufwirtschaft: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 2: | Zeile 2: | ||
==Normen== | ==Normen== | ||
==={{KrWG}}=== | ==={{KrWG}}=== | ||
− | * {{KrWG 1}} | + | * {{KrWG 1}} Abs. 1: Zweck des Gesetzes ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen. |
==Publikationen== | ==Publikationen== |
Version vom 5. Dezember 2020, 16:42 Uhr
Normen
Kreislaufwirtschaftsgesetz
- KrWG § 1 Abs. 1: Zweck des Gesetzes ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen.