Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 4: | Zeile 4: | ||
#technische und berufliche Leistungsfähigkeit.<noinclude> | #technische und berufliche Leistungsfähigkeit.<noinclude> | ||
− | ==[[ | + | ==[[Leistungfähigkeit (Vergaberechtliche Eignung)]]== |
===[[Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit]]=== | ===[[Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit]]=== | ||
Version vom 2. Dezember 2020, 14:36 Uhr
Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt. Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich Folgendes betreffen:
- Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung,
- wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit,
- technische und berufliche Leistungsfähigkeit.
Leistungfähigkeit (Vergaberechtliche Eignung)
Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Technische Leistungsfähigkeit
Normen
- GWB § 122 Eignung
- VgV § 29 Abs. 1 Satz 2
- VgV § 45 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit