Konzessionsgeber: Unterschied zwischen den Versionen

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:3. Sektorenauftraggeber gemäß {{GWB 100}} Absatz 1 Nummer 2, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 Absatz 2 bis 6 ausüben und eine Konzession zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit vergeben.
 
:3. Sektorenauftraggeber gemäß {{GWB 100}} Absatz 1 Nummer 2, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 Absatz 2 bis 6 ausüben und eine Konzession zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit vergeben.
  
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==Siehe auch==
 
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Version vom 30. November 2020, 15:22 Uhr

Konzessionsgeber sind nach GWB § 101 Abs. 1

1. öffentliche Auftraggeber gemäß GWB § 99 Nummer 1 bis 3, die eine Konzession vergeben,
2. Sektorenauftraggeber gemäß GWB § 100 Absatz 1 Nummer 1, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 Absatz 2 bis 6 ausüben und eine Konzession zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit vergeben,
3. Sektorenauftraggeber gemäß GWB § 100 Absatz 1 Nummer 2, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 Absatz 2 bis 6 ausüben und eine Konzession zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit vergeben.

§ 100 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend (GWB § 101 Abs.2).

Siehe auch