Vorlage:Gewässerrandstreifen (Statistik Bayern): Unterschied zwischen den Versionen
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==Siehe auch== | ==Siehe auch== |
Version vom 29. September 2020, 14:03 Uhr
An den rund 100.000 Kilometern bayerischer Fließgewässer gibt es rund 33.000 Kilometer angrenzende Waldnutzungen. Dort gibt es im natürlichen Zustand kein Erfordernis für Gewässerrandstreifen zur Erreichung der Ziele des WHG § 38 Abs. 1. Bei 67.000 Kilometern treten Gewässerrandstreifen ein- oder beidseitig auf (potentielle natürliche Gesamtkulisse). Davon sind rund 40.000 Kilometer durch ein- oder beidseitig angrenzende Grünlandnutzungen gekennzeichnet, 20.000 Kilometer Uferlinie durch Ackerflächen sowie 7.000 Kilometer Uferlinie durch Siedlungs- und Verkehrsflächen. Insbesondere an den Strecken mit angrenzender Ackernutzung kann sich die Erforderlichkeit zur Einhaltung eines Gewässerrandstreifens mit dem Ziel der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen ergeben.<ref>Quelle: http://www1.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000008000/0000008363.pdf Seite 47</ref>
Regierungsbezirk | Kilometer im Besitz des Freistaats |
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Oberbayern | 1.303 |
Niederbayern | 533 |
Oberpfalz | 700 |
Oberfranken | 680 |
Mittelfranken | 903 |
Unterfranken | 453 |
Schwaben | 1.207 |
Für die Kommunen sind entsprechende Zahlen nicht bekannt.Quelle: http://www1.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000008000/0000008363.pdf Seite 47</ref>
Siehe auch
Fußnoten
<references/>