Gewässerrandstreifen: Unterschied zwischen den Versionen
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Antwort: Ausgangspunkt der Gewässerrandstreifen ist Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayNatSchG. Es ist verboten, in der freien Natur entlang natürlicher oder naturnaher Bereiche fließender oder stehender Gewässer, ausgenommen künstlicher Gewässer im Sinne von §3 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und Be-und Entwässerungsgräben im Sinne von Art. 1 des Bayerischen Wassergesetzes, in einer Breite von 5 m von der Uferlinie diese garten-oder ackerbaulich zu nutzen (Gewässerrandstreifen). Zuständig für den Vollzug dieser Rechtsnorm sind die [[Wasserbehörde]] und die [[Untere Naturschutzbehörde]] im [[Landratsamt Lichtenfels]] (Art. 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BayNatschGi. V. m. Art. 64 Abs. 1 BayWG). | Antwort: Ausgangspunkt der Gewässerrandstreifen ist Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayNatSchG. Es ist verboten, in der freien Natur entlang natürlicher oder naturnaher Bereiche fließender oder stehender Gewässer, ausgenommen künstlicher Gewässer im Sinne von §3 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und Be-und Entwässerungsgräben im Sinne von Art. 1 des Bayerischen Wassergesetzes, in einer Breite von 5 m von der Uferlinie diese garten-oder ackerbaulich zu nutzen (Gewässerrandstreifen). Zuständig für den Vollzug dieser Rechtsnorm sind die [[Wasserbehörde]] und die [[Untere Naturschutzbehörde]] im [[Landratsamt Lichtenfels]] (Art. 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BayNatschGi. V. m. Art. 64 Abs. 1 BayWG). |
Version vom 5. September 2020, 16:02 Uhr
Gewässerrandstreifen dienen nach WHG § 38 Abs. 1 der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen.
Nach BayNatSchG Art. 16 Abs. 1 Nr. 3 ist es verboten, in der freien Natur entlang natürlicher oder naturnaher Bereiche fließender oder stehender Gewässer, ausgenommen künstliche Gewässer im Sinne von WHG § 3 Nr. 4 und Be- und Entwässerungsgräben im Sinne von Art. 1 des Bayerischen Wassergesetzes, in einer Breite von mindestens 5 m von der Uferlinie diese garten- oder ackerbaulich zu nutzen (Gewässerrandstreifen).
Der Gewässerrandstreifen ist an Gewässern erster und zweiter Ordnung auf Grundstücken des Freistaates Bayern nach BayWG Art. 21 Abs. 1 Satz 1 10 Meter breit.
Bürgerversammlung 2020 am 13.02.2020
In der Bürgerversammlung 2020 am 13.02.2020 stellte Dr. Marcus Dinglreiter folgende Frage:
Gewässerrandstreifen: Wie wird das Volksbegehren-Gesetz bezüglich der Gewässerrandstreifen in Burgkunstadt umgesetzt?
Antwort: Ausgangspunkt der Gewässerrandstreifen ist Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayNatSchG. Es ist verboten, in der freien Natur entlang natürlicher oder naturnaher Bereiche fließender oder stehender Gewässer, ausgenommen künstlicher Gewässer im Sinne von §3 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und Be-und Entwässerungsgräben im Sinne von Art. 1 des Bayerischen Wassergesetzes, in einer Breite von 5 m von der Uferlinie diese garten-oder ackerbaulich zu nutzen (Gewässerrandstreifen). Zuständig für den Vollzug dieser Rechtsnorm sind die Wasserbehörde und die Untere Naturschutzbehörde im Landratsamt Lichtenfels (Art. 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BayNatschGi. V. m. Art. 64 Abs. 1 BayWG).
Normen
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- WHG § 38: Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen. (Absatz 1)
Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG)
- BayNatSchG Art. 16 Abs. 1 Nr. 3
Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
- BayWG Art. 21 Gewässerrandstreifen (Zu § 38 WHG, abweichend von § 38 Abs. 3 bis 5 WHG)
Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts (VVWas)
- 2. Kapitel Teil 2 Abschnitt 2 - 2.2.18.2. 2.2.18.2 Anforderungen an die Gewässerunterhaltung: Durch das naturnahe Gestalten des Gewässerbetts, die Vegetation am Ufer und auf dem Gewässerrandstreifen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) darf der Hochwasserabfluss nicht beeinträchtigt werden. Zur Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4) gehört es auch, bei der Gestaltung und Bewirtschaftung der Ufer Vorsorge zu treffen, dass unmittelbare Einschwemmungen von Boden und anderen Stoffen, insbesondere aus landwirtschaftlichen Nutzflächen in das Gewässer möglichst vermieden werden. Auf eine Beseitigung von Uferabbrüchen und die Durchführung von Verbauungsmaßnahmen im Böschungsbereich soll insbesondere dann verzichtet werden, wenn diese Maßnahmen nicht zum Schutz von Straßen, Gebäuden, Brücken und anderer schützenswerter Anlagen (Masten, Kabel, Leitungen etc.) erforderlich sind.<ref>Quelle: https://www.burgkunstadt.eu/eigene_dateien/aktuelles/2020/mai/bv-2020.pdf Seite 103</ref>
Siehe auch
Fußnoten
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