Benutzung zu Zwecken der Fischerei: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei bedarf nach {{BayWG 19}} keiner Erlaubnis, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind.<noinclude>
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Das Einbringen von Stoffen in [[Oberirdisches Gewässer|oberirdische Gewässer]] zu Zwecken der [[Fischerei]] bedarf nach {{BayWG 19}} keiner Erlaubnis, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den [[Gewässerzustand]] zu erwarten sind.<noinclude>
  
 
==Normen==
 
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Aktuelle Version vom 4. September 2020, 17:22 Uhr

Das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei bedarf nach BayWG Art. 19 keiner Erlaubnis, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind.

Normen

Siehe auch