Gefährliche Düngemaßnahme: Unterschied zwischen den Versionen

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Eine [[gefährliche Düngemaßnahme]] kann eine [[Gewässerbenutzung]] nach {{WHG 9}} Abs. 2 Nummer 2 darstellen.<noinclude>
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Eine [[gefährliche Düngemaßnahme]] kann eine [[Gewässerbenutzung]] nach {{WHG 9}} Abs. 2 Nummer 2 darstellen<ref>vgl. {{ISBN 9783406740329}}, § 8 Rn. 30</ref>.<noinclude>
  
 
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* {{WHG 9}} Abs. 2 Nummer 2: Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch ... 2. Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen ...
 
* {{WHG 9}} Abs. 2 Nummer 2: Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch ... 2. Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen ...
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* {{ISBN 9783406740329}}, § 8 Rn. 30
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==Fußnoten==
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Version vom 4. September 2020, 12:15 Uhr

Eine gefährliche Düngemaßnahme kann eine Gewässerbenutzung nach WHG § 9 Abs. 2 Nummer 2 darstellen<ref>vgl. Prof. Dr. Reiner Schmidt / Prof. Dr. Dr. Wolfgang Kahl / Dr. Klaus F. Gärditz, Umweltrecht, 11., vollständig neu bearbeitete Auflage 2019, Verlag C.H. Beck München, ISBN 9783406740329, § 8 Rn. 30</ref>.

Normen

  • WHG § 9 Abs. 2 Nummer 2: Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch ... 2. Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen ...

Publikationen

  • Prof. Dr. Reiner Schmidt / Prof. Dr. Dr. Wolfgang Kahl / Dr. Klaus F. Gärditz, Umweltrecht, 11., vollständig neu bearbeitete Auflage 2019, Verlag C.H. Beck München, ISBN 9783406740329, § 8 Rn. 30

Fußnoten

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