Gewässeraufsicht: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
==Normen== | ==Normen== | ||
+ | ==={{WHG}}=== | ||
+ | * {{WHG 100}} Abs. 1 Satz 2 (Aufgaben der [[Gewässeraufsicht]]): Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen. | ||
+ | ==={{BayWG}}=== | ||
+ | * {{BayWG 58}} Abs. 1 Satz 1 und Satz 2: Die [[Gewässeraufsicht]] obliegt den [[Kreisverwaltungsbehörde|Kreisverwaltungsbehörden]]. Sie ordnen nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG sicherzustellen. | ||
*{{BayWG 63}} Abs. 1 und 2 | *{{BayWG 63}} Abs. 1 und 2 | ||
− | |||
[[Kategorie: Staatsbehörde]] | [[Kategorie: Staatsbehörde]] | ||
[[Kategorie: Landratsamt]] | [[Kategorie: Landratsamt]] | ||
[[Kategorie:Wasserrecht]] | [[Kategorie:Wasserrecht]] |
Version vom 3. September 2020, 23:07 Uhr
Normen
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- WHG § 100 Abs. 1 Satz 2 (Aufgaben der Gewässeraufsicht): Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.
Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
- BayWG Art. 58 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2: Die Gewässeraufsicht obliegt den Kreisverwaltungsbehörden. Sie ordnen nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG sicherzustellen.
- BayWG Art. 63 Abs. 1 und 2