Eigenüberwachung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 26. August 2020, 10:11 Uhr
Eigenüberwachungsverordnung – EÜV
Die Eigenüberwachungsverordnung – EÜV gilt nach deren § 1 für
- Anlagen zur öffentlichen Trinkwasserversorgung, insbesondere Gewinnung, Förderung, Aufbereitung, Speicherung, Fortleitung und Verteilung, mit einer wasserrechtlich gestatteten Entnahme von mehr als 5000 m3 im Jahr einschließlich der zugehörigen Wasserschutzgebiete,
- Anlagen zur Gewinnung oder Förderung von Wasser für die Betriebswasserversorgung mit einer Entnahme von mehr als 100 000 m3 im Jahr,
- Heilquellen einschließlich der zugehörigen Heilquellenschutzgebiete,
- Abwasseranlagen, aus denen Abwasser erlaubnispflichtig in Gewässer oder nach Art. 41c BayWG genehmigungspflichtig in Sammelkanalisationen eingeleitet wird,
- Sammelkanalisationen einschließlich zugehöriger Sonderbauwerke und
- für das von Abwassereinleitungen nach den Nummern 4 und 5 beeinflußte Gewässer.
Wer Anlagen nach § 1 Nrn.1 bis 5 betreibt (eigenüberwachungspflichtige Person), hat gemäß § 2 Abs. 1 eine Überwachung durchzuführen, die mindestens den Anforderungen dieser Verordnung genügt.
Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt Burgkunstadt (Entwässerungssatzung - EWS) νom 09.05.2016
Nach § 12 Abs. 1 EWS hat der Grundstückseigentümer die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse, Messschächte und Grundstücksentwässerungsanlagen in Abständen von jeweils 20 Jahren ab Inbetriebnahme auf eigene Kosten durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Mängelfreiheit prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen, für Anlagen in Wasserschutzgebieten bleiben die Festlegungen in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung unberührt. Festgestellte Mängel hat der Grundstückseigentümer unverzüglich beseitigen zu lassen. Bei erheblichen Mängeln ist innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Bestätigung eine Nachprüfung durchzuführen. Die Frist für die Nachprüfung kann auf Antrag verlängert werden. Die Gemeinde kann verlangen, dass die Bestätigung über die Mängelfreiheit und über die Nachprüfung bei festgestellten Mängeln vorgelegt werden.
Stadt Burgkunstadt<ref>Quelle: Bernd Weickert, Donnerstag, 28. Januar 2016, Bernd fühlt sich ungerecht behandelt - abgerufen am 29.01.2016 um 13:41 Uhr</ref>
Situation Anfang 2016
Es gibt in Burgkunstadt ca. 2.200 Grundstücke mit Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage.
Bis Januar 2016 wurden insgesamt 331 Grundstückseigentümer zur Eigenüberwachung aufgefordert. Bis 28.01.2016 haben nach Angaben der Stadt 273 Grundstückseigentümer die geforderten Maßnahmen durchführen lassen. Von 15 weiteren Grundstückseigentümern ist bekannt, dass die Aufträge an geeignete Unternehmen vergeben wurden. Es wurden 115 Erinnerungsschreiben verschickt, mit Fristsetzung und Hinweis, dass es sich die Stadt Burgkunstadt vorbehält, gem. § 20 (Ordnungswidrigkeiten) oder § 21 (Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel) der Entwässerungssatzung rechtliche Schritte zu prüfen und gegebenenfalls einzuleiten. Weitere Maßnahmen zur Durchsetzung der Eigenüberwachungspflicht mit Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durch Bescheid wurden noch nicht angewendet.
Die weiteren Eigentümer werden im Laufe der nächsten Jahre zur Eigenüberwachung aufgefordert (Ziel: 200 Anschreiben pro Jahr). Die ursprüngliche Koppelung der Eigenüberwachung private Grundstücksentwässerungsanlage und öffentliche Kanäle wird nicht weiter verfolgt.<ref>Quelle: Bernd Weickert, Donnerstag, 28. Januar 2016, Bernd fühlt sich ungerecht behandelt - abgerufen am 29.01.2016 um 13:41 Uhr</ref>
Stadtrat
Normen
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- WHG § 61 Abs. 1 (Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen): Wer Abwasser in ein Gewässer oder in eine Abwasseranlage einleitet, ist verpflichtet, das Abwasser nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 oder der die Abwassereinleitung zulassenden behördlichen Entscheidung durch fachkundiges Personal zu untersuchen oder durch eine geeignete Stelle untersuchen zu lassen (Selbstüberwachung).
Eigenüberwachungsverordnung – EÜV
Ortsrecht Burgkunstadt
Rechtsprechung
- VK Westfalen, Beschluss vom 05.08.2015 - VK 2-16/15 - Kanalreinigung, Kanaluntersuchung und -dokumentation sind Dienstleistungen und unterliegen den Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) Ausgabe 2009</ref>
Publikationen
Fachbücher
- Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 4671 (Teil 3 Ziffer 2.3.4: Gewässerverunreinigung (StGB § 324) im Falle des Unterbleibens einer erforderlichen Abwassersanierung)
Presseberichte
- obermain.de vom 06.11.2013 - Kanalsanierung nun endlich anpacken: "Gesamtkosten von zehn Millionen Euro erwartet – Stadtrat: Ausschreibungen vorbereiten"
BLOGs
- Bernd Weickert, Donnerstag, 28. Januar 2016, Bernd fühlt sich ungerecht behandelt
- Bernd Weickert, Mittwoch, 13. Januar 2016, Vorgehensweise bei der Eigenüberwachung der Grundstücksanschlüsse im Privatgrund
- Bernd Weickert, Montag, 11. Januar 2016, Stadt Burgkunstadt verarscht Grundstückseigentümer
Siehe auch
- Eigenüberwachungsverordnung
- Kanalsanierung
- Übertragener Wirkungskreis
- Wasserhaushaltsgesetz
- Bürgerversammlung 2020 am 13.02.2020
Fußnoten
<references/>