Gewässerschutzbeauftragter: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „==Normen== * {{WHG 64}} Abs. 1 ==Siehe auch== * Abwasser“) |
|||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | [[Gewässerbenutzer]], die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, haben nach {{WHG 64}} Abs. 1 unverzüglich einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz ([[Gewässerschutzbeauftragter|Gewässerschutzbeauftragte]]) zu bestellen.<noinclude> | ||
+ | |||
==Normen== | ==Normen== | ||
* {{WHG 64}} Abs. 1 | * {{WHG 64}} Abs. 1 | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== | ||
− | * [[Abwasser]] | + | * [[Abwasser]]</noinclude> |
Version vom 26. August 2020, 06:33 Uhr
Gewässerbenutzer, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, haben nach WHG § 64 Abs. 1 unverzüglich einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen.
Normen
- WHG § 64 Abs. 1