Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 24. Juli 2020, 21:32 Uhr
Normen
Baugesetzbuch (BauGB)
Bundesnaturschutzgesetz (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege) BNatSchG
- BNatSchG § 1 Abs. 5 Satz 2: Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht für Grünflächen vorgesehen sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich.