Abgrenzung von Meinung und Schmähung: Unterschied zwischen den Versionen

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"Eine Meinungsäußerung wird nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung. Auch eine überzogene und selbst eine ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muß jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen<ref>vgl. BGH, NJW 1974, S. 1762 f.; Lenckner, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 23. Aufl., § 193 Rdnr. 16 m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 54, 129 [137]</ref>."<ref>{{BVerfG 1 BvR 1165/89}} Rdnr. 41</ref><noinclude>
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"Eine [[Meinungsäußerung]] wird nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur [[Schmähung]]. Auch eine überzogene und selbst eine ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die [[Diffamierung]] der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen<ref>vgl. BGH, NJW 1974, S. 1762 f.; Lenckner, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 23. Aufl., § 193 Rdnr. 16 m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 54, 129 [137]</ref>."<ref>{{BVerfG 1 BvR 1165/89}} Rdnr. 41</ref><noinclude>
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Aktuelle Version vom 19. Juni 2020, 21:20 Uhr

"Eine Meinungsäußerung wird nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung. Auch eine überzogene und selbst eine ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen<ref>vgl. BGH, NJW 1974, S. 1762 f.; Lenckner, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 23. Aufl., § 193 Rdnr. 16 m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 54, 129 [137]</ref>."<ref>BVerfG, Beschluss vom 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89 Rdnr. 41</ref>

Siehe auch

Fußnoten

<references/>

[[Kategorie:Grundrechte}}