Abstandsfläche: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Vor den Außenwänden von Gebäuden sind nach {{BayBO 6}} Abs. 1 Satz 1 Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. {{BayBO 6}} Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf ({{BayBO 6}} Abs. 1 Satz 3).<noinclude> | + | Vor den Außenwänden von Gebäuden sind nach {{BayBO 6}} Abs. 1 Satz 1 Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. {{BayBO 6}} Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf ({{BayBO 6}} Abs. 1 Satz 3). Abstandsflächen sowie Abstände nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 und Art. 30 Abs. 2 müssen nach {{BayBO 6}} Abs. 2 Satz 1 auf dem Grundstück selbst liegen.<noinclude> |
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Version vom 15. Juni 2020, 16:15 Uhr
Vor den Außenwänden von Gebäuden sind nach BayBO Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. BayBO Art. 6 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf (BayBO Art. 6 Abs. 1 Satz 3). Abstandsflächen sowie Abstände nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 und Art. 30 Abs. 2 müssen nach BayBO Art. 6 Abs. 2 Satz 1 auf dem Grundstück selbst liegen.
Normen
Fußnoten
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