Schutznormtheorie: Unterschied zwischen den Versionen

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Die [[Schutznormtheorie]] definiert die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtssatz ein [[subjektives öffentliches Recht]] gewährt. <ref>Seite „Schutznormtheorie“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 26. Januar 2015, 19:23 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Schutznormtheorie&oldid=138195865 (Abgerufen: 14. Juni 2020, 20:59 UTC)</ref><noinclude>
 
Die [[Schutznormtheorie]] definiert die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtssatz ein [[subjektives öffentliches Recht]] gewährt. <ref>Seite „Schutznormtheorie“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 26. Januar 2015, 19:23 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Schutznormtheorie&oldid=138195865 (Abgerufen: 14. Juni 2020, 20:59 UTC)</ref><noinclude>
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Version vom 14. Juni 2020, 21:05 Uhr

Die Schutznormtheorie definiert die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtssatz ein subjektives öffentliches Recht gewährt. <ref>Seite „Schutznormtheorie“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 26. Januar 2015, 19:23 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Schutznormtheorie&oldid=138195865 (Abgerufen: 14. Juni 2020, 20:59 UTC)</ref>

Subjektives öffentliches Recht

"Die Verfassungsnorm des GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1 garantiert den Rechtsweg, wenn jemand behauptet, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein<ref>(vgl. BVerfGE 13, 132 [151]; 83, 182 [194])</ref>. Sie gewährleistet indes nicht selbst den sachlichen Bestand oder Inhalt einer als verletzt behaupteten Rechtsstellung; diese richtet sich vielmehr nach der Rechtsordnung im Übrigen. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG setzt mithin subjektive Rechte voraus und begründet sie nicht<ref>(vgl. BVerfGE 15, 275 [281]; 61, 82 [110]; 69, 1 [49]; 83, 182 [194 f.]; 84, 34 [49]; 103, 142 [156]; stRspr)</ref>. Außerhalb verfassungsrechtlicher Gewährleistungen obliegt es damit dem Gesetzgeber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen dem Einzelnen ein subjektives Recht zustehen soll und welchen Inhalt es hat<ref>(vgl. BVerfGE 78, 214 [226]; 83, 182 [195])</ref>. Es stellt folglich eine Frage der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts dar, ob und in welchem Umfang ein solches im Einzelfall besteht. Ihre Beantwortung obliegt allein den zuständigen Fachgerichten und ist der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Es ist nicht dessen Aufgabe, in der Art einer Revisionsinstanz über die Richtigkeit der Auslegung des einfachen Rechts durch die Fachgerichte zu befinden<ref>(vgl. BVerfGE 18, 85 [92]; 32, 319 [325 f.]; 83, 182 [197]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juli 1989 – 1 BvR 290/87 –, NJW 1990, S. 2249, stRspr)</ref>."<ref>Abs. 22</ref>

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

  • BVerwG, Urteil vom 15.07.1987 - 4 C 56.83 = BVerwGE 78,40, NJW 1988, 434: "Der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz ist grundsätzlich auch im Wasserrecht aus Rechtsnormen abzuleiten, die der Behörde den Schutz bestimmter nachbarlicher Belange auferlegen (Fortführung von BVerwGE 41, 58). Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG ist bei wasserrechtlichen Gestattungen auf die individuellen Interessen Dritter Rücksicht zu nehmen (im Anschluß an BGHZ 88, 34). Auch eine einfache wasserrechtliche Erlaubnis kann von einem Dritten als ihm gegenüber ermessensfehlerhaft angefochten werden, wenn die Wasserbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung nicht die gebotene Rücksicht auf dessen Interessen genommen hat; ob dies zutrifft, beurteilt sich nach den in BVerwGE 52, 122 entwickelten Grundsätzen."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  • BVerwG, Urteil vom 23.03.1982 - 1 C 157.79 = BVerwGE 65, 167 (Ladenschluss)

Publikationen

Wikipedia

Fachaufsätze

Fußnoten

<references/>

Siehe auch