Außenbereich: Unterschied zwischen den Versionen
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* {{BVerwG 4 C 9.11}} - Stichworte: [[Außenbereich]]; [[landwirtschaftlicher Betrieb]]; [[Nebenerwerbsbetrieb]]; [[Schafzucht]]; [[Dauerhaftigkeit]]; [[Nachhaltigkeit]]; [[Nachweis]]; [[Gewinnerzielung]]; [[Gesamtschau]]. Leitsatz: Der nach {{BauGB 35}} Abs. 1 Nr. 1 privilegierte landwirtschaftliche (Nebenerwerbs-)Betrieb muss nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet sein, wirtschaftlich, d.h. mit Gewinnerzielungsabsicht geführt zu werden. Nachweise werden in Zweifelsfällen zu fordern sein, wenn nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Betrieb die Möglichkeit der Gewinnerzielung abzusprechen ist. | * {{BVerwG 4 C 9.11}} - Stichworte: [[Außenbereich]]; [[landwirtschaftlicher Betrieb]]; [[Nebenerwerbsbetrieb]]; [[Schafzucht]]; [[Dauerhaftigkeit]]; [[Nachhaltigkeit]]; [[Nachweis]]; [[Gewinnerzielung]]; [[Gesamtschau]]. Leitsatz: Der nach {{BauGB 35}} Abs. 1 Nr. 1 privilegierte landwirtschaftliche (Nebenerwerbs-)Betrieb muss nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet sein, wirtschaftlich, d.h. mit Gewinnerzielungsabsicht geführt zu werden. Nachweise werden in Zweifelsfällen zu fordern sein, wenn nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Betrieb die Möglichkeit der Gewinnerzielung abzusprechen ist. | ||
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− | * {{BVerwG 4 C 5.01}}: "1. Die Zulassung eines Außenbereichsvorhabens kann am öffentlichen Belang des Planungserfordernisses scheitern. Ein solches Erfordernis liegt vor, wenn das Vorhaben einen Koordinierungsbedarf auslöst, dem nicht das Konditionalprogramm des § 35 BauGB, sondern nur eine Abwägung im Rahmen einer förmlichen Planung angemessen Rechnung zu tragen vermag. | + | * {{BVerwG 4 C 5.01}}: "1. Die Zulassung eines Außenbereichsvorhabens kann am öffentlichen Belang des Planungserfordernisses scheitern. Ein solches Erfordernis liegt vor, wenn das Vorhaben einen Koordinierungsbedarf auslöst, dem nicht das Konditionalprogramm des § 35 BauGB, sondern nur eine Abwägung im Rahmen einer förmlichen Planung angemessen Rechnung zu tragen vermag. 2. Besteht im Verhältnis benachbarter Gemeinden ein qualifizierter Abstimmungsbedarf i. S. des § 2 Abs. 2 BauGB, so ist dies ein starkes Anzeichen dafür, dass die in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten Zulassungsschranken nicht ausreichen, um ohne Abwägung im Rahmen einer förmlichen Planung eine Entscheidung über die Zulässigkeit des beabsichtigten Vorhabens treffen zu können. 3. Von einem qualifizierten Abstimmungsbedarf ist dann auszugehen, wenn das Vorhaben die in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO bezeichneten Merkmale aufweist. 4. § 33 Abs. 1 BauGB ist nicht anwendbar, wenn der Planungsträger erklärt, alles zum Abschluss des Planaufstellungsverfahrens Erforderliche getan zu haben, aber den Bebauungsplan nicht durch öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB in Kraft setzt."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> |
− | 2. Besteht im Verhältnis benachbarter Gemeinden ein qualifizierter Abstimmungsbedarf i. S. des § 2 Abs. 2 BauGB, so ist dies ein starkes Anzeichen dafür, dass die in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten Zulassungsschranken nicht ausreichen, um ohne Abwägung im Rahmen einer förmlichen Planung eine Entscheidung über die Zulässigkeit des beabsichtigten Vorhabens treffen zu können. | ||
− | 3. Von einem qualifizierten Abstimmungsbedarf ist dann auszugehen, wenn das Vorhaben die in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO bezeichneten Merkmale aufweist. | ||
− | 4. § 33 Abs. 1 BauGB ist nicht anwendbar, wenn der Planungsträger erklärt, alles zum Abschluss des Planaufstellungsverfahrens Erforderliche getan zu haben, aber den Bebauungsplan nicht durch öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB in Kraft setzt."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | ||
* {{BVerwG 4 B 39.00}}: Ein [[Sportplatz]] stellt keinen [[Bebauungszusammenhang]] im Sinne des {{BauGB 34}} Abs. 1 her, auch wenn auf ihm einzelne untergeordnete bauliche Nebenanlagen (hier: Kassenhäuschen, Flutlichtmasten) vorhanden sind.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | * {{BVerwG 4 B 39.00}}: Ein [[Sportplatz]] stellt keinen [[Bebauungszusammenhang]] im Sinne des {{BauGB 34}} Abs. 1 her, auch wenn auf ihm einzelne untergeordnete bauliche Nebenanlagen (hier: Kassenhäuschen, Flutlichtmasten) vorhanden sind.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | ||
* {{BVerwG 4 C 55.81}}: 1. Ein Kleingartengebiet wird nicht dadurch zu einem in Zusammenhang bebauten Ortsteil i. S. § 34 I BBauG, daß die Einzelgärten durchgehend mit Lauben bebaut sind. 2. Lauben, die größer sind, als für die kleingärtnerische Nutzung erforderlich, sind nach § 35 II, III BBauG unzulässig, weil sie die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lassen. 3. Die Beschränkung der zulässigen Höhe von Lauben auf Maße, die es ausschließen, daß Aufenthaltsräume eingerichtet werden können, die den landesbaurechtlichen Anforderungen an die lichte Höhe entsprechen, steht im Einklang mit § 3 II BKleingG.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | * {{BVerwG 4 C 55.81}}: 1. Ein Kleingartengebiet wird nicht dadurch zu einem in Zusammenhang bebauten Ortsteil i. S. § 34 I BBauG, daß die Einzelgärten durchgehend mit Lauben bebaut sind. 2. Lauben, die größer sind, als für die kleingärtnerische Nutzung erforderlich, sind nach § 35 II, III BBauG unzulässig, weil sie die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lassen. 3. Die Beschränkung der zulässigen Höhe von Lauben auf Maße, die es ausschließen, daß Aufenthaltsräume eingerichtet werden können, die den landesbaurechtlichen Anforderungen an die lichte Höhe entsprechen, steht im Einklang mit § 3 II BKleingG.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> |
Version vom 14. Juni 2020, 19:22 Uhr
Normen
- BauGB § 35 Bauen im Außenbereich
- BauGB § 201 Begriff der Landwirtschaft
Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
- BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 4 C 9.11 - Stichworte: Außenbereich; landwirtschaftlicher Betrieb; Nebenerwerbsbetrieb; Schafzucht; Dauerhaftigkeit; Nachhaltigkeit; Nachweis; Gewinnerzielung; Gesamtschau. Leitsatz: Der nach BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1 privilegierte landwirtschaftliche (Nebenerwerbs-)Betrieb muss nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet sein, wirtschaftlich, d.h. mit Gewinnerzielungsabsicht geführt zu werden. Nachweise werden in Zweifelsfällen zu fordern sein, wenn nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Betrieb die Möglichkeit der Gewinnerzielung abzusprechen ist.
- BVerwG, Urteil vom 16.09.2010 - 4 C 7.10
- BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 = BVerwGE 117, 25: "1. Die Zulassung eines Außenbereichsvorhabens kann am öffentlichen Belang des Planungserfordernisses scheitern. Ein solches Erfordernis liegt vor, wenn das Vorhaben einen Koordinierungsbedarf auslöst, dem nicht das Konditionalprogramm des § 35 BauGB, sondern nur eine Abwägung im Rahmen einer förmlichen Planung angemessen Rechnung zu tragen vermag. 2. Besteht im Verhältnis benachbarter Gemeinden ein qualifizierter Abstimmungsbedarf i. S. des § 2 Abs. 2 BauGB, so ist dies ein starkes Anzeichen dafür, dass die in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten Zulassungsschranken nicht ausreichen, um ohne Abwägung im Rahmen einer förmlichen Planung eine Entscheidung über die Zulässigkeit des beabsichtigten Vorhabens treffen zu können. 3. Von einem qualifizierten Abstimmungsbedarf ist dann auszugehen, wenn das Vorhaben die in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO bezeichneten Merkmale aufweist. 4. § 33 Abs. 1 BauGB ist nicht anwendbar, wenn der Planungsträger erklärt, alles zum Abschluss des Planaufstellungsverfahrens Erforderliche getan zu haben, aber den Bebauungsplan nicht durch öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB in Kraft setzt."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
- BVerwG, Beschluss vom 10.07.2000 - 4 B 39.00: Ein Sportplatz stellt keinen Bebauungszusammenhang im Sinne des BauGB § 34 Abs. 1 her, auch wenn auf ihm einzelne untergeordnete bauliche Nebenanlagen (hier: Kassenhäuschen, Flutlichtmasten) vorhanden sind.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
- BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 4 C 55.81 = NJW 1984, 1576: 1. Ein Kleingartengebiet wird nicht dadurch zu einem in Zusammenhang bebauten Ortsteil i. S. § 34 I BBauG, daß die Einzelgärten durchgehend mit Lauben bebaut sind. 2. Lauben, die größer sind, als für die kleingärtnerische Nutzung erforderlich, sind nach § 35 II, III BBauG unzulässig, weil sie die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lassen. 3. Die Beschränkung der zulässigen Höhe von Lauben auf Maße, die es ausschließen, daß Aufenthaltsräume eingerichtet werden können, die den landesbaurechtlichen Anforderungen an die lichte Höhe entsprechen, steht im Einklang mit § 3 II BKleingG.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Publikationen
Fachbücher
- Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 162 f.
- Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 146
Links
Siehe auch
Fußnoten
<references/>