Vollgeschoss: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 8. Juni 2020, 21:25 Uhr
Als Vollgeschosse gelten nach BauNVO § 20 Abs. 1 Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.
Normen
- BauNVO § 20 Abs. 1