Maß der baulichen Nutzung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 3: Zeile 3:
 
Im [[Bebauungsplan]] kann das Maß der baulichen Nutzung nach {{BauNVO 16}} Abs. 2 bestimmt werden durch Festsetzung
 
Im [[Bebauungsplan]] kann das Maß der baulichen Nutzung nach {{BauNVO 16}} Abs. 2 bestimmt werden durch Festsetzung
 
#der [[Grundflächenzahl]] ([[GRZ]]) oder der [[Größe der Grundfläche]]n ([[GR]]) der [[baulichen Anlage]]n,
 
#der [[Grundflächenzahl]] ([[GRZ]]) oder der [[Größe der Grundfläche]]n ([[GR]]) der [[baulichen Anlage]]n,
#der Geschoßflächenzahl oder der [[Größe der Geschoßfläche]], der [[Baumassenzahl]] oder der [[Baumasse]],
+
#der [[Geschoßflächenzahl]] ([[GFZ]]) oder der [[Größe der Geschoßfläche]], der [[Baumassenzahl]] oder der [[Baumasse]],
 
#der [[Zahl der Vollgeschosse]],
 
#der [[Zahl der Vollgeschosse]],
 
#der Höhe baulicher Anlagen.
 
#der Höhe baulicher Anlagen.

Version vom 7. Juni 2020, 21:30 Uhr

Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt nach BauNVO § 16 Abs. 1 die Angabe der Geschoßflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung nach BauNVO § 16 Abs. 2 bestimmt werden durch Festsetzung

  1. der Grundflächenzahl (GRZ) oder der Größe der Grundflächen (GR) der baulichen Anlagen,
  2. der Geschoßflächenzahl (GFZ) oder der Größe der Geschoßfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
  3. der Zahl der Vollgeschosse,
  4. der Höhe baulicher Anlagen.

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist beim Maß der baulichen Nutzung "auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt. Das sind vor allem die (absolute) Grundfläche, die Anzahl der Geschosse und die Höhe des Gebäudes<ref>(BVerwG, B.v. 3.4.2014 - 4 B 12.14 - juris Rn. 3)</ref>. Der Bereich, der als nähere Umgebung im Sinne von BauGB § 34 Abs. 1 Satz 1 zu beurteilen ist, ist für jedes Merkmal des Einfügens gesondert zu ermitteln, weil die wechselseitige Prägung unterschiedlich weit reichen kann<ref>(BVerwG, B.v. 6.11.1997 - 4 B 172/97 - juris; BayVGH, B.v. 11.11.2015 - 2 CS 15.1251 - juris Rn. 11)</ref>. Als nähere Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der umliegende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst<ref>(BVerwG, U.v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - juris Rn. 33; B.v. 20.8.1998 - 4 B 79/98 - juris Rn. 7)</ref>. Die Grenzen sind nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu bestimmen<ref>(BVerwG, B.v. 28.8.2003 - 4 B 74/03 - juris 3)</ref>. Bei dem Nutzungsmaß ist der maßgebliche Bereich in der Regel enger zu begrenzen als bei der Nutzungsart; meist führt die größere Nähe zu einer stärker prägenden Wirkung<ref>(BayVGH, U.v. 18.12.2009 - 2 B 08.2154 - juris Rn. 14)</ref>. Bei der für die Prüfung erforderlichen Bestandsaufnahme ist grundsätzlich alles tatsächlich Vorhandene in den Blick zu nehmen. Die Bebauung auf dem Baugrundstück selbst gehört regelmäßig zu der den Maßstab bildenden Bebauung<ref>(BVerwG, B.v. 21.6.2007 - 4 B 8/07 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - juris Rn. 31)</ref>. Grundsätzlich gelten als Bereich gegenseitiger Prägung das Straßengeviert und die gegenüberliegenden Straßenseiten<ref>(BayVGH, B.v. 27.9.2010 - 2 ZB 08.2775 - juris Rn. 4, B. v. 30.1.2013 - 2 ZB 12.198 - juris Rn. 5; U.v. 24.07.2014 - 2 B 14.1099 - juris Rn. 20)</ref>."<ref>VG München, Beschluss vom 13.05.2020 - M 29 SN 20.684 Tz. 48</ref>

Drittschutz

Das Maß der baulichen Nutzung und die Bauweise (BauGB § 34 Abs. 1 Satz 1) sind nach ganz herrschender Meinung nicht nachbarschützend<ref>(vgl. BVerwG, B.v. 11.3.1994 - 4 B 53/94 - juris Rn. 4; B.v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 29.9.2008 - 1 CS 08.2201 - juris Rn. 1; B.v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9; B.v. 5.12.2012 - 2 CS 12.2290 - juris Rn. 3; B.v. 30.9.2014 - 2 ZB 13.2276 - juris Rn. 4)</ref>.

Fremdkörper

Als Fremdkörper sind lediglich bauliche Anlagen auszusondern, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild oder nach ihrer Qualität gar nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rand wahrnimmt<ref>(BVerwG, U.v. 15.02.1990 - 4 C 23/86 - juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 13.09.2012 - 2 B 12.109 - juris Rn. 32; U.v. 2.8.2017 - 2 B 17.544 - juris Rn. 21)</ref>.

Normen

Baugesetzbuch (BauGB)

Baunutzungsverordnung (BauNVO)

Rechtsprechung

Fußnoten

<references/>