Gewerbegebiet: Unterschied zwischen den Versionen

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Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. ({{BauNVO 8}} Abs. 1 Satz 1)<noinclude>
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Zulässig sind
 
Zulässig sind

Aktuelle Version vom 6. Juni 2020, 11:09 Uhr

Gewerbegebiete (GE) dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (BauNVO § 8 Abs. 1 Satz 1)

Zulässig sind

  1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
  2. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
  3. Tankstellen,
  4. Anlagen für sportliche Zwecke. (BauNVO § 8 Abs. 2)

Ausnahmsweise können zugelassen werden

  1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
  2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
  3. Vergnügungsstätten. (BauNVO § 8 Abs. 3)

Stadt Burgkunstadt

Gewerbegebiet Seewiese

Gewerbegebiet In der Au

Gewerbegebiet Auwiese

Normen

Publikationen

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 181

Broschüren

Presseberichte

Siehe auch