Integration im Bundesgebiet und im europäischen Raum: Unterschied zwischen den Versionen

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Die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt im Bundesgebiet und im europäischen Raum sollen nach {BayLplG 6}} Abs. 2 Nr. 9 gewährleistet werden. Die Zusammenarbeit im europäischen Raum, mit dem Bund und den Ländern sowie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Teilräume und Regionen sollen unterstützt werden.<noinclude>
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Die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt im Bundesgebiet und im europäischen Raum sollen nach {{BayLplG 6}} Abs. 2 Nr. 9 gewährleistet werden. Die Zusammenarbeit im europäischen Raum, mit dem Bund und den Ländern sowie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Teilräume und Regionen sollen unterstützt werden.<noinclude>
  
 
==Normen==
 
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Aktuelle Version vom 1. Juni 2020, 12:22 Uhr

Die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt im Bundesgebiet und im europäischen Raum sollen nach BayLplG Art. 6 Abs. 2 Nr. 9 gewährleistet werden. Die Zusammenarbeit im europäischen Raum, mit dem Bund und den Ländern sowie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Teilräume und Regionen sollen unterstützt werden.

Normen

Siehe auch

Fußnoten

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