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Version vom 1. Juni 2020, 12:16 Uhr
Nach BayLplG Art. 6 Abs. 2 Nr. 7 soll für den vorbeugenden Hochwasserschutz vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen Sorge getragen werden.
Normen
- BayLplG Art. 6 Abs. 2 Nr. 7