Nachhaltige Raumentwicklung: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BayLplG 6}} Abs. 2 Nr. 1
 
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==Siehe auch==
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==Fußnoten==
 
==Fußnoten==

Aktuelle Version vom 1. Juni 2020, 10:53 Uhr

Im gesamten Staatsgebiet und in seinen Teilräumen sollen nach BayLplG Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 ausgeglichene

  • infrastrukturelle,
  • wirtschaftliche,
  • ökologische,
  • soziale und
  • kulturelle Verhältnisse angestrebt werden.

Dabei sollen in allen Teilräumen die nachhaltige Daseinsvorsorge gesichert, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Innovation unterstützt, Entwicklungspotenziale und eine raumtypische Biodiversität gesichert, Gestaltungsmöglichkeiten mittel- und langfristig offengehalten und Ressourcen geschützt werden. Demographischen, wirtschaftlichen, sozialen und anderen raumstrukturverändernden Herausforderungen soll Rechnung getragen werden. Auf einen Ausgleich raumstruktureller Ungleichgewichte zwischen den einzelnen Teilräumen soll hingewirkt werden.

Normen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>