Satzungsentwurf: Unterschied zwischen den Versionen

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(§ 3 Mitgliedschaft)
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Der Zweck des Vereins ist ... .
 
Der Zweck des Vereins ist ... .
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[Keine Gemeinnützigkeit]
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==§ 3(Mitgliedschaft)==
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1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
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2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem ''[Textform/Online?]'' Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
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3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
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4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
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5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
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6.Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
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7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Geld zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Version vom 3. März 2013, 18:03 Uhr


§ 1 (Name,Sitz)

1. Der Verein führt den Namen Bürgerverein Burgkunstadt.

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz "e.V."

3. Der Sitz des Vereins ist Burgkunstadt.

§ 2 (Zweck)

Der Zweck des Vereins ist ... .

[Keine Gemeinnützigkeit]

§ 3(Mitgliedschaft)

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem [Textform/Online?] Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

6.Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Geld zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.