Raumordnungsplan: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BayLplG 2}} Nr. 7: Raumordnungspläne: zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne gemäß Art. 19 und 21;
 
* {{BayLplG 2}} Nr. 7: Raumordnungspläne: zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne gemäß Art. 19 und 21;
* {{BayLplG 19}}
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* {{BayLplG 19}} [[Inhalt des Landesentwicklungsprogramms]]
* {{BayLplG 21}}
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* {{BayLplG 21}} [[Inhalt der Regionalpläne]]
  
 
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Version vom 1. Juni 2020, 10:22 Uhr

Raumordnungspläne sind nach ROG § 3 Abs. 1 Nr. 7, BayLplG Art. 2 Nr. 7

  • zusammenfassende,
  • überörtliche und
  • fachübergreifende Pläne

nach den ROG § 13 und ROG § 17 bzw. gemäß BayLplG Art. 19 und BayLplG Art. 21.

Länderübergreifender Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann nach ROG § 17 Abs. 2 Satz 1 im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Bundesministerien länderübergreifende Raumordnungspläne für den Hochwasserschutz sowie zu Standortkonzepten für Häfen und Flughäfen als Grundlage für ihre verkehrliche Anbindung im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung als Rechtsverordnung aufstellen. Ein erster Entwurf eines länderübergreifenden Raumordnungsplans für den Hochwasserschutz soll im Herbst 2020 vorliegen, 2021 soll der Raumordnungsplan fertig sein. Die Öffentlichkeit wird an der Erstellung beteiligt.<ref>Quelle: https://www.vhw.de/nachricht/laenderuebergreifende-raumordnung-fuer-den-hochwasserschutz-geplant/ - abgerufen am 31.05,2020 um 16:22 Uhr</ref>

Normen

Raumordnungsgesetz (ROG)

Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references/>