Landesplanung des Freistaates Bayern: Unterschied zwischen den Versionen
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[[Leitziel der Landesplanung]] ist es nach {{BayLplG 5}} Abs. 1, gleichwertige Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Teilräumen zu schaffen und zu erhalten. Leitmaßstab der Landesplanung ist eine [[Nachhaltigkeit|nachhaltige]] [[Raumentwicklung]], die die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Belange des Raums in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt ({{BayLplG 5}} Abs. 2).<noinclude> | [[Leitziel der Landesplanung]] ist es nach {{BayLplG 5}} Abs. 1, gleichwertige Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Teilräumen zu schaffen und zu erhalten. Leitmaßstab der Landesplanung ist eine [[Nachhaltigkeit|nachhaltige]] [[Raumentwicklung]], die die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Belange des Raums in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt ({{BayLplG 5}} Abs. 2).<noinclude> | ||
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Version vom 31. Mai 2020, 22:43 Uhr
Aufgabe der Landesplanung ist es nach BayLplG Art.1 Abs. 1 Satz 1, den Gesamtraum des Freistaates Bayern und seine Teilräume auf Grund einer fachübergreifenden Koordinierung unter den Gesichtspunkten der Raumordnung zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind nach BayLplG Art.1 Abs. 1 Satz 2
- unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen sowie
- Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen des Raums zu treffen.
Zur Erfüllung dieser Aufgabe
- sind Raumordnungspläne aufzustellen und bei Bedarf fortzuschreiben,
- sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen unter raumordnerischen Gesichtspunkten abzustimmen und
- ist die raumordnerische Zusammenarbeit zu unterstützen (BayLplG Art.1 Abs. 2).
Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume ist nach BayLplG Art.1 Abs. 3 in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums einzufügen; die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums hat die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume zu berücksichtigen.
Landesplanung ist Aufgabe des Staates; Regionalplanung ist Teil der Landesplanung (BayLplG Art.1 Abs. 4).
Leitziel der Landesplanung ist es nach BayLplG Art. 5 Abs. 1, gleichwertige Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Teilräumen zu schaffen und zu erhalten. Leitmaßstab der Landesplanung ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Belange des Raums in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt (BayLplG Art. 5 Abs. 2).
Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
Das Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG), das am 1. Juli 2012 in Kraft getreten ist, ersetzt als "Vollgesetz" weitestgehend das Raumordnungsgesetz des Bundes (ROG) (konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes mit Abweichungsbefugnis der Länder). Das BayLplG wurde zuletzt durch Verordnung vom 26. März 2019 geändert.<ref>Quelle: https://www.landesentwicklung-bayern.de/rechtsgrundlagen/ - abgerufen am 01.06.2020 um 00:42 Uhr</ref>
Landesentwicklungsprogramm Bayern
Das Landesentwicklungsprogramm Bayern (kurz: LEP)<ref>Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)</ref> ist das fachübergreifende Zukunftskonzept der Bayerischen Staatsregierung für die räumliche Ordnung und Entwicklung Bayerns. Darin werden landesweit raumbedeutsame Festlegungen (Ziele und Grundsätze) getroffen.
- Ziele sind von allen öffentlichen Stellen zu beachten und begründen für die Bauleitplanung eine Anpassungspflicht.
- Grundsätze sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.<ref>Quelle: https://www.landesentwicklung-bayern.de/instrumente/landesentwicklungsprogramm/ - abgerufen am 29.05.2020 um 10:15 Uhr</ref>
Institutionen
Normen
Siehe auch
LInks
Fußnoten
<references/>