Raumordnungsplan: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 31. Mai 2020, 11:54 Uhr
Raumordnungspläne sind nach ROG § 3 Abs. 1 Nr. 7 zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den ROG § 13 und ROG § 17. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann nach ROG § 17 Abs. 2 Satz 1 im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Bundesministerien länderübergreifende Raumordnungspläne für den Hochwasserschutz sowie zu Standortkonzepten für Häfen und Flughäfen als Grundlage für ihre verkehrliche Anbindung im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung als Rechtsverordnung aufstellen.
Normen
Raumordnungsgesetz (ROG)
- ROG § 1 Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung
- ROG § 3 Abs. 1 Nr. 7: Raumordnungspläne: zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den ROG § 13 und ROG § 17.
- ROG § 13 Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne
- ROG § 17 Raumordnungspläne für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone und für den Gesamtraum