Gebäude: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BayBO 2}} Abs. 2: Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können.
  
 
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Version vom 31. Mai 2020, 09:12 Uhr

Gebäude sind nach BayBO Art. 2 Abs. 2 selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können.

Normen

  • BayBO Art. 2 Abs. 2: Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können.

Publikationen