Landesplanung des Freistaates Bayern: Unterschied zwischen den Versionen

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Aufgabe der Landesplanung ist es nach {{BayLplG 1}} Abs. 1 Satz 1, den Gesamtraum des Freistaates Bayern und seine Teilräume auf Grund einer fachübergreifenden Koordinierung unter den Gesichtspunkten der [[Raumordnung]] zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind nach {{BayLplG 1}} Abs. 1 Satz 2
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Aufgabe der [[Landesplanung]] ist es nach {{BayLplG 1}} Abs. 1 Satz 1, den Gesamtraum des Freistaates Bayern und seine Teilräume auf Grund einer fachübergreifenden Koordinierung unter den Gesichtspunkten der [[Raumordnung]] zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind nach {{BayLplG 1}} Abs. 1 Satz 2
 
#unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen sowie
 
#unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen sowie
 
#Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen des Raums zu treffen.
 
#Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen des Raums zu treffen.

Version vom 29. Mai 2020, 08:42 Uhr

Aufgabe der Landesplanung ist es nach BayLplG Art.1 Abs. 1 Satz 1, den Gesamtraum des Freistaates Bayern und seine Teilräume auf Grund einer fachübergreifenden Koordinierung unter den Gesichtspunkten der Raumordnung zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind nach BayLplG Art.1 Abs. 1 Satz 2

  1. unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen sowie
  2. Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen des Raums zu treffen.

Zur Erfüllung dieser Aufgabe

  1. sind Raumordnungspläne aufzustellen und bei Bedarf fortzuschreiben,
  2. sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen unter raumordnerischen Gesichtspunkten abzustimmen und
  3. ist die raumordnerische Zusammenarbeit zu unterstützen (BayLplG Art.1 Abs. 2).

Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume ist nach BayLplG Art.1 Abs. 3 in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums einzufügen; die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums hat die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume zu berücksichtigen.

Landesplanung ist Aufgabe des Staates; Regionalplanung ist Teil der Landesplanung (BayLplG Art.1 Abs. 4).

Normen