Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen zum Vereinsregister: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 5: Zeile 5:
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
* [[Anmeldung zur Eintragung]]
+
* [[Anmeldung zur Eintragung im Vereinsregister]]
  
 
[[Kategorie:Vereinsrecht]]</noinclude>
 
[[Kategorie:Vereinsrecht]]</noinclude>

Version vom 28. Mai 2020, 14:37 Uhr

Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind nach BGB § 77 Satz 1 von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben.

Normen

Siehe auch