Eintragung der Vereinsauflösung in das Vereinsregister: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BGB 41}} [[Auflösung des Vereins]]
 
* {{BGB 74}} [[Eintragung der Vereinsauflösung in das Vereinsregister|Auflösung]]
 
* {{BGB 74}} [[Eintragung der Vereinsauflösung in das Vereinsregister|Auflösung]]
* {{BGB 78}}
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* {{BGB 78}} [[Festsetzung von Zwangsgeld]]
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Aktuelle Version vom 28. Mai 2020, 14:14 Uhr

Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist nach BGB § 74 Abs. 1 in das Vereinsregister einzutragen. Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst, so hat der Vorstand die Auflösung zur Eintragung anzumelden (BGB § 74 Abs. 2 Satz 1). Der Anmeldung ist im ersteren Falle eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses beizufügen (BGB § 74 Abs. 2 Satz 2).

Normen

Siehe auch