Beschwerde (Vereinsrecht): Unterschied zwischen den Versionen

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* {{FamFG 58}} Abs. 1: Die [[Beschwerde (Vereinsrecht)|Beschwerde]] findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Aktuelle Version vom 28. Mai 2020, 08:04 Uhr

Normen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  • FamFG § 58 Abs. 1: Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Siehe auch