Handelndenhaftung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 1: Zeile 1:
 +
"Nach {{BGB 54}} Satz 2 BGB aus Rechtsgeschäften, die im Namen eines nicht rechtsfähigen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen werden, die Handelnden persönlich. Diese Haftung besteht unabhängig davon, ob die Handelnden Vorstandsmitglieder oder ob sie überhaupt Vereinsmitglieder sind, und auch unabhängig davon, ob sie zur Vertretung des Vereins berechtigt gewesen sind (vgl. BGH, Urt. v. 21. Mai 1957 – VIII ZR 202/56, NJW 1957, 1186). Die Regelung des § 54 Satz 2 BGB soll dem Geschäftspartner eines nicht eingetragenen Vereins außer dem Vereinsvermögen, dessen Aufbringung und Erhaltung gesetzlich nicht gesichert ist, das Privatvermögen des Handelnden als Haftungsmasse zugänglich machen (Soergel/Hadding, BGB 13. Aufl. § 54 Rdn. 26 unter Hinweis auf Protokolle, Mugdan I, S. 641) und einen Ausgleich für den Ausfall der Registerpublizität verschaffen (vgl. MünchKomm. BGB/Reuter, 4. Aufl. 2001, § 54 Rdn. 5; zusammenfassend Schöpflin, Der nicht rechtsfähige Verein, S. 468 ff. m. w. N.)."<ref>{{BGH II ZR 153/02}} Abs. 13</ref>
 +
 
==Normen==
 
==Normen==
 
* {{BGB 54}} Satz 2
 
* {{BGB 54}} Satz 2
Zeile 10: Zeile 12:
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[Nicht rechtsfähiger Verein]]
 
* [[Nicht rechtsfähiger Verein]]
 +
 +
==Fußnoten==
 +
<references/>
  
 
[[Kategorie:Vereinsrecht]]
 
[[Kategorie:Vereinsrecht]]

Version vom 27. Mai 2020, 19:08 Uhr

"Nach BGB § 54 Satz 2 BGB aus Rechtsgeschäften, die im Namen eines nicht rechtsfähigen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen werden, die Handelnden persönlich. Diese Haftung besteht unabhängig davon, ob die Handelnden Vorstandsmitglieder oder ob sie überhaupt Vereinsmitglieder sind, und auch unabhängig davon, ob sie zur Vertretung des Vereins berechtigt gewesen sind (vgl. BGH, Urt. v. 21. Mai 1957 – VIII ZR 202/56, NJW 1957, 1186). Die Regelung des § 54 Satz 2 BGB soll dem Geschäftspartner eines nicht eingetragenen Vereins außer dem Vereinsvermögen, dessen Aufbringung und Erhaltung gesetzlich nicht gesichert ist, das Privatvermögen des Handelnden als Haftungsmasse zugänglich machen (Soergel/Hadding, BGB 13. Aufl. § 54 Rdn. 26 unter Hinweis auf Protokolle, Mugdan I, S. 641) und einen Ausgleich für den Ausfall der Registerpublizität verschaffen (vgl. MünchKomm. BGB/Reuter, 4. Aufl. 2001, § 54 Rdn. 5; zusammenfassend Schöpflin, Der nicht rechtsfähige Verein, S. 468 ff. m. w. N.)."<ref>BGH, Urteil vom 30.06.2003 - II ZR 153/02 = NJW-RR 2003, 1265 Abs. 13</ref>

Normen

Rechtsprechung

Publikationen

  • Volker Beuthien, Wer sind die Handelnden? Warum und wie lange müssen sie haften?, – Zu Sinn, Inhalt, Reichweite und Dauer der Handelndenhaftung –, GmbHR 2013, 1-17: "Die Handelndenhaftung wirft vielfältige Probleme auf, die seit alters her umstritten sind und immer noch uneinheitlich gelöst werden. Untersucht werden daher der Zurechnungsgrund, der Zweck, der Gegenstand und die Dauer der Handelndenhaftung, ihr Verhältnis zur Haftung der Vereinigung und der Vereinigungsmitglieder sowie ob und inwieweit die persönliche Haftung der Handelnden innerhalb des Gesellschaftsrechtssystems weiterhin sinnvoll ist. Letzteres wird im Interesse des im Rechtsverkehr unverzichtbaren Verhandlungsvertrauens bejaht."ref>Quelle: https://www.gmbhr.de/29690.htm - abgerufen am 27.05.2020 um 11:44 Uhr</ref>

Siehe auch

Fußnoten

<references/>