Berufung auf Verlangen einer Minderheit: Unterschied zwischen den Versionen

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Die [[Mitgliederversammlung]] ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt ({{BGB 37}} Abs. 1). Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen ({{BGB 37}} Abs. 2 Satz 1). Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das [[Vereinsregister]] führt ({{BGB 37}} Abs. 2 Satz 2). Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden ({{BGB 37}} Abs. 2 Satz 3).<noinclude>
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Die [[Mitgliederversammlung]] ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt ({{BGB 37}} Abs. 1). Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen ({{BGB 37}} Abs. 2 Satz 1). Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das [[Vereinsregister]] führt ({{BGB 37}} Abs. 2 Satz 2). Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden ({{BGB 37}} Abs. 2 Satz 3).
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{{BGB 37}} ist zwingend bis auf das in Abs. 1 durch Satzung bestimmbare [[Quorum]] ({{BGB 40}}).<noinclude>
  
 
==Normen==
 
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Version vom 24. Mai 2020, 17:08 Uhr

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt (BGB § 37 Abs. 1). Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen (BGB § 37 Abs. 2 Satz 1). Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt (BGB § 37 Abs. 2 Satz 2). Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden (BGB § 37 Abs. 2 Satz 3).

BGB § 37 ist zwingend bis auf das in Abs. 1 durch Satzung bestimmbare Quorum (BGB § 40).

Normen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Siehe auch