Ausschluss eines Vereinsmitglieds vom Stimmrecht: Unterschied zwischen den Versionen
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* {{GmbHG 47}} Abs. 4: Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites gegenüber einem Gesellschafter betrifft. | * {{GmbHG 47}} Abs. 4: Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites gegenüber einem Gesellschafter betrifft. | ||
* {{GenG 43}} Abs. 6: Niemand kann für sich oder für einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. | * {{GenG 43}} Abs. 6: Niemand kann für sich oder für einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. | ||
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Version vom 22. Mai 2020, 16:03 Uhr
Ein Vereinsmitglied ist nach BGB § 34<ref>Bei dieser Norm handelt es sich wegen BGB § 40 um zwingendes Recht.</ref> nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. GO Art. 34 ist zwingendes Recht, sowohl für die Mitgliederversammlung (BGB § 40) als auch für die Beschlussfassung des Vereinsvorstands (BGB § 40 Satz 2) .
Normen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- BGB § 34<ref>Bei dieser Norm handelt es sich wegen BGB § 40 um zwingendes Recht.</ref> Ausschluss vom Stimmrecht
- BGB § 40 Nachgiebige Vorschriften
Ähnliche Vorschriften
- AktG § 136 Abs. 1
- GmbHG § 47 Abs. 4: Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites gegenüber einem Gesellschafter betrifft.
- GenG § 43 Abs. 6: Niemand kann für sich oder für einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll.
- WEG § 25 Abs. 5:
Siehe auch
Fußnoten
<references/>