Ausschluss eines Vereinsmitglieds vom Stimmrecht: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 1: Zeile 1:
Ein [[Vereinsmitglied]] ist nach {{BGB 34}} nicht stimmberechtigt, wenn die [[Beschlussfassung]] die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.<noinclude>
+
Ein [[Vereinsmitglied]] ist nach {{BGB 34}} nicht stimmberechtigt, wenn die [[Beschlussfassung]] die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. {{GO 34}} ist zwingendes Recht, sowohl für Vorstand ({{BGB 40}} Satz 2) als auch für die [[Mitgliederversammlung]] ({{BGB 40}}).<noinclude>
  
 
==Normen==
 
==Normen==
 
* {{BGB 34}} [[Ausschluss vom Stimmrecht]]
 
* {{BGB 34}} [[Ausschluss vom Stimmrecht]]
 +
* {{BGB 40}}
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 22. Mai 2020, 15:50 Uhr

Ein Vereinsmitglied ist nach BGB § 34<ref>Bei dieser Norm handelt es sich wegen BGB § 40 um zwingendes Recht.</ref> nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. GO Art. 34 ist zwingendes Recht, sowohl für Vorstand (BGB § 40 Satz 2) als auch für die Mitgliederversammlung (BGB § 40).

Normen

Siehe auch