Ausschluss eines Vereinsmitglieds vom Stimmrecht: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 5: | Zeile 5: | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== | ||
− | * [[Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung]] | + | * [[Ausschluss eines Gemeinderatsmitglieds wegen persönlicher Beteiligung]] |
* [[Stimmrecht]] | * [[Stimmrecht]] | ||
[[Kategorie:Vereinsrecht]]</noinclude> | [[Kategorie:Vereinsrecht]]</noinclude> |
Version vom 22. Mai 2020, 15:49 Uhr
Ein Vereinsmitglied ist nach BGB § 34<ref>Bei dieser Norm handelt es sich wegen BGB § 40 um zwingendes Recht.</ref> nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
Normen
- BGB § 34<ref>Bei dieser Norm handelt es sich wegen BGB § 40 um zwingendes Recht.</ref> Ausschluss vom Stimmrecht