Ausschluss eines Vereinsmitglieds vom Stimmrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
* [[Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung]]
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* [[Ausschluss eines Gemeinderatsmitglieds wegen persönlicher Beteiligung]]
 
* [[Stimmrecht]]
 
* [[Stimmrecht]]
  
 
[[Kategorie:Vereinsrecht]]</noinclude>
 
[[Kategorie:Vereinsrecht]]</noinclude>

Version vom 22. Mai 2020, 15:49 Uhr

Ein Vereinsmitglied ist nach BGB § 34<ref>Bei dieser Norm handelt es sich wegen BGB § 40 um zwingendes Recht.</ref> nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

Normen

Siehe auch