Stellvertretung (Vereinsrecht): Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(→Normen) |
|||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | Die [[ | + | Die [[Mitgliedschaft]] ist nach {{BGB 38}} Satz 1 nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der [[Mitgliedschaftsrecht|Mitgliedschaftsrechte]] kann nicht einem anderen überlassen werden ({{BGB 38}} Satz 2).<noinclude> |
==Normen== | ==Normen== |
Version vom 21. Mai 2020, 19:16 Uhr
Die Mitgliedschaft ist nach BGB § 38 Satz 1 nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden (BGB § 38 Satz 2).
Normen
- BGB § 38 Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.