Zuwendungen an Vereinsmitglieder: Unterschied zwischen den Versionen

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Mittel der Körperschaft dürfen nach {{AO 55}} Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ([[Selbstlosigkeit]] im Rahmen steuerbegünstigter Zwecke) nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne dieser Vorschriften) dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten ({{AO 55}} Abs. 1 Nr. 1 Satz 12).<noinclude>
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Mittel der Körperschaft dürfen nach {{AO 55}} Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ([[Selbstlosigkeit]] im Rahmen steuerbegünstigter Zwecke) nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne dieser Vorschriften) dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen [[Zuwendungen an Vereinsmitglieder|Zuwendungen]] aus Mitteln der Körperschaft erhalten ({{AO 55}} Abs. 1 Nr. 1 Satz 12).<noinclude>
  
 
==Normen==
 
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Version vom 19. Mai 2020, 21:47 Uhr

Mittel der Körperschaft dürfen nach AO § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 (Selbstlosigkeit im Rahmen steuerbegünstigter Zwecke) nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne dieser Vorschriften) dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten (AO § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 12).

Normen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • § 516 BGB

Abgabenordnung (AO)

Einkommensteuergesetz

  • § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG
  • § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG
  • § 19 EStG

Einkommensteuer-Richtlinien 2012 (EStR)

  • R 4.10. Abs. 2 Satz 4 EStR

Lohnsteuer-Richtlinien 2015 (LStR)

  • R 19.6 LStR 2015
  • H 19.6 LStH

Publikationen

Links