Eventualeinberufung: Unterschied zwischen den Versionen

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"Die Zulassung der [[Eventualeinberufung]] einer Wiederholungsversammlung mit geringeren Anforderungen an ihre [[Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung|Beschlussfähigkeit]] im Anschluss an eine beschlußunfähige [[Mitgliederversammlung]] durch die [[Satzung des Vereins|Satzung]] eines eingetragenen Vereins verstößt weder gegen unabdingbares Gesetzesrecht noch gegen übergeordnete zwingende allgemeine Grundsätze des Vereinsrechts."<ref>{{BGH II ZR 51/88}} Amtlicher Leitsatz</ref> "Die in einer nicht durch die [[Satzung des Vereins|Satzung]] zugelassenen Eventualeinberufung gefassten Beschlüsse der [[Mitgliederversammlung]] sind grundsätzlich nichtig. Derartige Beschlüsse darf das [[Registergericht]] nicht im [[Vereinsregister]] eintragen."<ref>{{BayObLG 3Z BR 148/02}} Amtlicher Leitsatz</ref><noinclude>
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"Die Zulassung der [[Eventualeinberufung]] einer Wiederholungsversammlung mit geringeren Anforderungen an ihre [[Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung|Beschlussfähigkeit]] im Anschluss an eine beschlußunfähige [[Mitgliederversammlung]] durch die [[Satzung des Vereins|Satzung]] eines eingetragenen Vereins verstößt weder gegen unabdingbares Gesetzesrecht noch gegen übergeordnete zwingende allgemeine Grundsätze des Vereinsrechts."<ref>{{BGH II ZR 51/88}} Amtlicher Leitsatz</ref> "Die in einer nicht durch die [[Satzung des Vereins|Satzung]] zugelassenen Eventualeinberufung gefassten Beschlüsse der [[Mitgliederversammlung]] sind grundsätzlich [[Nichtigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung|nichtig]]. Derartige Beschlüsse darf das [[Registergericht]] nicht im [[Vereinsregister]] eintragen."<ref>{{BayObLG 3Z BR 148/02}} Amtlicher Leitsatz</ref><noinclude>
  
 
==Normen==
 
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Aktuelle Version vom 19. Mai 2020, 11:01 Uhr

"Die Zulassung der Eventualeinberufung einer Wiederholungsversammlung mit geringeren Anforderungen an ihre Beschlussfähigkeit im Anschluss an eine beschlußunfähige Mitgliederversammlung durch die Satzung eines eingetragenen Vereins verstößt weder gegen unabdingbares Gesetzesrecht noch gegen übergeordnete zwingende allgemeine Grundsätze des Vereinsrechts."<ref>BGH, Urteil vom 10.10.1988 - II ZR 51/88 = NJW-RR 1989, 376 Amtlicher Leitsatz</ref> "Die in einer nicht durch die Satzung zugelassenen Eventualeinberufung gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich nichtig. Derartige Beschlüsse darf das Registergericht nicht im Vereinsregister eintragen."<ref>BayObLG, Beschluss vom 18.09.2002 - 3Z BR 148/02 = NJW-RR 2002, 1612 Amtlicher Leitsatz</ref>

Normen

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

  • BGH, Urteil vom 10.10.1988 - II ZR 51/88 = NJW-RR 1989, 376: "Die Zulassung der Eventualeinberufung einer Wiederholungsversammlung mit geringeren Anforderungen an ihre Beschlußfähigkeit im Anschluß an eine beschlußunfähige Mitgliederversammlung durch die Satzung eines eingetragenen Vereins verstößt weder gegen unabdingbares Gesetzesrecht noch gegen übergeordnete zwingende allgemeine Grundsätze des Vereinsrechts."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG)

Landgerichte

Publikationen

  • Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005, § 32 Rn. 6

Siehe auch

Fußnoten

<references/>