Niederschrift (Vergabe): Unterschied zwischen den Versionen

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Über den [[Öffnungstermin]] ist nach {{VOB/A 14}} Abs. 3 Satz 1 eine Niederschrift in Textform zu fertigen, in der die beiden Vertreter des Auftraggebers zu benennen sind. Der Niederschrift ist nach {{VOB/A 14}} Abs. 3 Satz 2 eine Aufstellung mit folgenden Angaben beizufügen:
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:a) Name und Anschrift der Bieter,
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:b) die Endbeträge der Angebote oder einzelner Lose,
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Angebote, die nach Ablauf der Angebotsfrist eingegangen sind, sind in der Niederschrift oder in einem Nachtrag besonders aufzuführen ({{VOB/A 14}} Abs. 4 Satz 1). Die Eingangszeiten und die etwa bekannten Gründe, aus denen die Angebote nicht vorgelegen haben, sind zu vermerken ({{VOB/A 14}} Abs. 4 Satz 2).
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Ein Angebot, das nachweislich vor Ablauf der Angebotsfrist dem Auftraggeber zugegangen war, aber dem Verhandlungsleiter nicht vorgelegen hat, ist mit allen Angaben in die Niederschrift oder in einen Nachtrag aufzunehmen ({{VOB/A 14}} Abs. 5 Satz 1). Den Bietern ist dieser Sachverhalt unverzüglich in Textform mitzuteilen ({{VOB/A 14}} Abs. 5 Satz 2). In die Mitteilung sind die Feststellung, ob die Angebote verschlüsselt waren, sowie die Angaben nach Absatz 3 Buchstabe a bis d aufzunehmen (({{VOB/A 14}} Abs. 5 Satz 2). Im Übrigen gilt Absatz 4 Satz 2 ({{VOB/A 14}} Abs. 5 Satz 3).
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Bei Ausschreibungen stellt der Auftraggeber den Bietern die in Absatz 3 Buchstabe a bis d genannten Informationen unverzüglich elektronisch zur Verfügung ({{VOB/A 14}} Abs. 6 Satz 1). Den Bietern und ihren Bevollmächtigten ist die Einsicht in die Niederschrift und ihre Nachträge (Absätze 4 und 5 sowie § 16c Absatz 3) zu gestatten ({{VOB/A 14}} Abs. 6 Satz 2).
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Die Niederschrift darf nach {{VOB/A 14}} Abs. 7 nicht veröffentlicht werden.<noinclude>
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* {{VOB/A 14}} Abs. 3 ff. ([[Öffnung der Angebote]], [[Eröffnungstermin]]): Die [[Niederschrift (Vergabe)|Niederschrift]] darf nicht veröffentlicht werden.
  
* {{VOB/A 14}} Abs. 8 ([[Öffnung der Angebote]], [[Eröffnungstermin]]): Die [[Niederschrift (Vergabe)|Niederschrift]] darf nicht veröffentlicht werden.
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==Siehe auch==
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* [[Niederschrift]]
  
 
==Fußnoten==
 
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[[Kategorie:Vergaberecht]]
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[[Kategorie:Vergaberecht]]</noinclude>

Aktuelle Version vom 19. Mai 2020, 08:49 Uhr

Über den Öffnungstermin ist nach VOB/A § 14 Abs. 3 Satz 1 eine Niederschrift in Textform zu fertigen, in der die beiden Vertreter des Auftraggebers zu benennen sind. Der Niederschrift ist nach VOB/A § 14 Abs. 3 Satz 2 eine Aufstellung mit folgenden Angaben beizufügen:

a) Name und Anschrift der Bieter,
b) die Endbeträge der Angebote oder einzelner Lose,
c) Preisnachlässe ohne Bedingungen,
d) Anzahl der jeweiligen Nebenangebote.

Angebote, die nach Ablauf der Angebotsfrist eingegangen sind, sind in der Niederschrift oder in einem Nachtrag besonders aufzuführen (VOB/A § 14 Abs. 4 Satz 1). Die Eingangszeiten und die etwa bekannten Gründe, aus denen die Angebote nicht vorgelegen haben, sind zu vermerken (VOB/A § 14 Abs. 4 Satz 2).

Ein Angebot, das nachweislich vor Ablauf der Angebotsfrist dem Auftraggeber zugegangen war, aber dem Verhandlungsleiter nicht vorgelegen hat, ist mit allen Angaben in die Niederschrift oder in einen Nachtrag aufzunehmen (VOB/A § 14 Abs. 5 Satz 1). Den Bietern ist dieser Sachverhalt unverzüglich in Textform mitzuteilen (VOB/A § 14 Abs. 5 Satz 2). In die Mitteilung sind die Feststellung, ob die Angebote verschlüsselt waren, sowie die Angaben nach Absatz 3 Buchstabe a bis d aufzunehmen ((VOB/A § 14 Abs. 5 Satz 2). Im Übrigen gilt Absatz 4 Satz 2 (VOB/A § 14 Abs. 5 Satz 3).

Bei Ausschreibungen stellt der Auftraggeber den Bietern die in Absatz 3 Buchstabe a bis d genannten Informationen unverzüglich elektronisch zur Verfügung (VOB/A § 14 Abs. 6 Satz 1). Den Bietern und ihren Bevollmächtigten ist die Einsicht in die Niederschrift und ihre Nachträge (Absätze 4 und 5 sowie § 16c Absatz 3) zu gestatten (VOB/A § 14 Abs. 6 Satz 2).

Die Niederschrift darf nach VOB/A § 14 Abs. 7 nicht veröffentlicht werden.

Submissionsergebnis und Beschlussvorlagen

Submissionsergebnisse dürfen nach der Auffassung von Busse/Keller der öffentlichen Beschlussvorlage nicht beigefügt werden, "da dies eine Veröffentlichung der Niederschrift der Submission darstellen würde, die nicht gestattet ist" (s.a. VOB/A § 14 Abs. 8).<ref>Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 240</ref>

Normen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>