Ablichtungen der Sitzungsniederschriften: Unterschied zwischen den Versionen
K |
|||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | Der einzelne Gemeindebürger hat nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs keinen Anspruch auf Erteilung von Ablichtungen der Sitzungsniederschriften.<ref>{{VGH München 4 BV 07.1329}} Absätze 18-23</ref><noinclude> | + | Der einzelne [[Gemeindebürger]] hat nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs keinen Anspruch auf Erteilung von Ablichtungen der Sitzungsniederschriften.<ref>{{VGH München 4 BV 07.1329}} Absätze 18-23</ref><noinclude> |
"1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO. In dieser Vorschrift hat der für die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Kommunalwesens zuständige bayerische Gesetzgeber (Art. 70 Abs. 1 GG) geregelt, in welcher Form und in welchem Umfang der Öffentlichkeit - über die Gestattung einer Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der Kommunalvertretungen hinaus – Gegenstand und Ergebnis solcher Sitzungen bekannt zu machen sind und wie das Informationsbedürfnis der Gemeindebürger über die Art und Weise der Sachbehandlung einzelner Themen im Gemeinderat zu befriedigen ist. | "1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO. In dieser Vorschrift hat der für die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Kommunalwesens zuständige bayerische Gesetzgeber (Art. 70 Abs. 1 GG) geregelt, in welcher Form und in welchem Umfang der Öffentlichkeit - über die Gestattung einer Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der Kommunalvertretungen hinaus – Gegenstand und Ergebnis solcher Sitzungen bekannt zu machen sind und wie das Informationsbedürfnis der Gemeindebürger über die Art und Weise der Sachbehandlung einzelner Themen im Gemeinderat zu befriedigen ist. |
Version vom 19. Mai 2020, 08:26 Uhr
Der einzelne Gemeindebürger hat nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs keinen Anspruch auf Erteilung von Ablichtungen der Sitzungsniederschriften.<ref>BayVGH, Urteil vom 04.03.2008 - 4 BV 07.1329 Absätze 18-23</ref>
"1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO. In dieser Vorschrift hat der für die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Kommunalwesens zuständige bayerische Gesetzgeber (Art. 70 Abs. 1 GG) geregelt, in welcher Form und in welchem Umfang der Öffentlichkeit - über die Gestattung einer Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der Kommunalvertretungen hinaus – Gegenstand und Ergebnis solcher Sitzungen bekannt zu machen sind und wie das Informationsbedürfnis der Gemeindebürger über die Art und Weise der Sachbehandlung einzelner Themen im Gemeinderat zu befriedigen ist.
Danach hat der Gesetzgeber allen Gemeindebürgern (nur) das Recht eingeräumt, Einsicht in die Niederschriften über öffentliche Sitzungen zu nehmen. Damit ist zugleich die Grenze des Rechts aufgezeigt. Denn in Satz 1 der genannten Vorschrift wird den Mitgliedern des Gemeinderats über das (bloße) Einsichtnahmerecht hinaus auch ein – auf die gefassten Beschlüsse – beschränktes Recht eingeräumt, sich Abschriften erteilen zu lassen. Ein Recht auf Abschriften der vollständigen Niederschriften steht somit nicht einmal den Gemeinderatsmitgliedern zu; dann kann dies erst recht nicht dem (einfachen) Gemeindebürger zustehen. Daraus ist zu folgern, dass sich das Einsichtsrecht der Gemeindebürger nach dem Willen des Gesetzgebers auf die tatsächliche Einsichtnahme beschränken sollte und eben nicht das Recht auf Erteilung von Ablichtungen umfasst.
Dieser Wille des Gesetzgebers ist auch nicht etwa überholt. Dafür gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Denn auch im Rahmen verschiedener Gesetzesänderungen in der Vergangenheit hat der bayerische Landesgesetzgeber keinen Anlass gesehen, das in Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO normierte Einsichtnahmerecht der Gemeindebürger um das Recht auf Ablichtungen der Niederschrift über öffentliche Ratssitzungen zu erweitern.
2. Der bayerische Landesgesetzgeber hat dadurch, dass er es unterlassen hat, dem Bürger einen generellen Anspruch auf Ablichtungen solcher Niederschriften zu verleihen, keine verfassungsrechtlichen Gebote verletzt. Insbesondere wird dadurch nicht gegen das dem Einzelnen aus Art. 5 Abs. 1 GG zustehende Grundrecht der Informationsfreiheit verstoßen. In der freiheitlichen Demokratie ist diesem Grundrecht zwar eine besondere Bedeutung beizumessen, weil es konstituierend für die Freiheit der öffentlichen Meinung und damit wiederum grundlegend für das Existieren und Funktionieren eines demokratischen Staates ist. Jedoch gewährt Art. 5 Abs. 1 GG schon nach seinem Wortlaut nur das Recht, sich aus einer „allgemein zugänglichen Quelle“ ungehindert zu unterrichten. Dabei ist das Erfordernis der Allgemeinzugänglichkeit in der Regel nur dann erfüllt, wenn die Informationsquelle technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen<ref>(BVerfGE 27, 71/83; BVerfGE 27, 104/108)</ref>. Das ist hinsichtlich der Sitzungsprotokolle einer kommunalen Bürgervertretung auch dann nicht der Fall, wenn diese öffentlich getagt hat<ref>(OVG Lüneburg NVwZ 1986, 496/498; v. Mangold/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, 5. Auflage, RdNr. 50 zu Art. 5)</ref>. Deren Zweckbestimmung liegt nicht in der Unterrichtung der Allgemeinheit, sondern darin, den Mitgliedern des Gemeinderates und der Verwaltung eine zuverlässige Grundlage für ihre (weitere) Tätigkeit zu geben.
3. Zwar ist nach dem oben Dargelegten mit dem Einsichtsrecht für Gemeindebürger nicht auch deren Recht verbunden, sich Abschriften bzw. Fotokopien der Niederschriften fertigen zu lassen; die Erteilung solcher Abschriften ist den Gemeinden aber auch nicht untersagt, so dass sie bei begründetem Anlass nach Ermessen gewährt werden kann<ref>(vgl. Hölzl/Hien, Kommentar zur Bayerischen Gemeindeordnung, RdNr. 5b zu Art. 54; Widtmann/Grasser, Kommentar zur GO, RdNr. 15 zu Art. 54)</ref>.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist vorliegend von einer Ermessensreduzierung auf Null nicht auszugehen. Dies wäre nur dann zu bejahen, wenn sich der Ermessensspielraum der Beklagten unter den gegebenen Umständen so verengt hätte, dass jedes andere als das geforderte Verhalten ermessensfehlerhaft erschiene, d.h. wenn die Weigerung willkürlich erfolgt wäre oder wenn einem berechtigten Interesse des Klägers ein öffentliches Interesse nicht entgegenstünde. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor."<ref>BayVGH, Urteil vom 04.03.2008 - 4 BV 07.1329 Absätze 18-23</ref>
Rechtsprechung
- BayVGH, Urteil vom 04.03.2008 - 4 BV 07.1329 Absätze 18-23
Fußnoten
<references/>