Generalversammmlung einer Genossenschaft: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BGH II ZR 195/60}}: "Kann eine "weitere" Generalversammlung einer [[Genossen­schaft]] unter erleichterten Voraussetzungen Beschluß fassen, wenn die für eine  erste Generalversammlung vor­gesehene Anwesenheitszahl nicht erreicht worden ist,  so muß die Einladung zu der weiteren Versammlung einen Hin­weis darauf enthalten,  daß es sich um eine Versammlung mit geringeren Anforderungen an ihre Beschlußfähigkeit handelt."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Version vom 17. Mai 2020, 14:28 Uhr

Normen

Genossenschaftsgesetz (GenG)

Rechtsprechung

  • BGH, Urteil vom 14.12.1961 - II ZR 195/60 = NJW 1962, 394: "Kann eine "weitere" Generalversammlung einer Genossen­schaft unter erleichterten Voraussetzungen Beschluß fassen, wenn die für eine erste Generalversammlung vor­gesehene Anwesenheitszahl nicht erreicht worden ist, so muß die Einladung zu der weiteren Versammlung einen Hin­weis darauf enthalten, daß es sich um eine Versammlung mit geringeren Anforderungen an ihre Beschlußfähigkeit handelt."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Fußnoten

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