Auflösung des Vereins: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Der Verein kann nach {{BGB 41}} Satz 1 durch Beschluss der [[Mitgliederversammlung]] aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt ({{BGB 41}} Satz 2).<noinclude> | + | Der Verein kann nach {{BGB 41}} Satz 1 durch Beschluss der [[Mitgliederversammlung]] aufgelöst werden. Zu dem [[Beschlussfassung der Mitgliederversammlung eines Vereins|Beschluss]] ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt ({{BGB 41}} Satz 2).<noinclude> |
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Version vom 17. Mai 2020, 12:16 Uhr
Der Verein kann nach BGB § 41 Satz 1 durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt (BGB § 41 Satz 2).