Eventualeinberufung: Unterschied zwischen den Versionen
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− | "Die in einer nicht durch die Satzung zugelassenen [[Eventualeinberufung]] gefaßten Beschlüsse der [[Mitgliederversammlung]] sind grundsätzlich nichtig. Derartige Beschlüsse darf das [[Registergericht]] nicht im [[Vereinsregister]] eintragen."<ref>{{BayObLG 3Z BR 148/02}} Amtlicher Leitsatz</ref><noinclude> | + | "Die in einer nicht durch die [[Satzung des Vereins|Satzung]] zugelassenen [[Eventualeinberufung]] gefaßten Beschlüsse der [[Mitgliederversammlung]] sind grundsätzlich nichtig. Derartige Beschlüsse darf das [[Registergericht]] nicht im [[Vereinsregister]] eintragen."<ref>{{BayObLG 3Z BR 148/02}} Amtlicher Leitsatz</ref><noinclude> |
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Version vom 17. Mai 2020, 10:43 Uhr
"Die in einer nicht durch die Satzung zugelassenen Eventualeinberufung gefaßten Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich nichtig. Derartige Beschlüsse darf das Registergericht nicht im Vereinsregister eintragen."<ref>BayObLG, Beschluss vom 18.09.2002 - 3Z BR 148/02 = NJW-RR 2002, 1612 Amtlicher Leitsatz</ref>
Normen
Rechtsprechung
Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG)
- BayObLG, Beschluss vom 18.09.2002 - 3Z BR 148/02 = NJW-RR 2002, 1612: "Die in einer nicht durch die Satzung zugelassenen Eventualeinberufung gefaßten Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich nichtig. Derartige Beschlüsse darf das Registergericht nicht im Vereinsregister eintragen."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Publikationen
- Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005, § 32 Rn. 6
Siehe auch
Fußnoten
<references/>