Eventualeinberufung: Unterschied zwischen den Versionen

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"Die in einer nicht durch die Satzung zugelassenen [[Eventualeinberufung]] gefaßten Beschlüsse der [[Mitgliederversammlung]] sind grundsätzlich nichtig. Derartige Beschlüsse darf das [[Registergericht]] nicht im [[Vereinsregister]] eintragen."<ref>{{BayObLG 3Z BR 148/02}} Amtlicher Leitsatz</ref><noinclude>
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"Die in einer nicht durch die [[Satzung des Vereins|Satzung]] zugelassenen [[Eventualeinberufung]] gefaßten Beschlüsse der [[Mitgliederversammlung]] sind grundsätzlich nichtig. Derartige Beschlüsse darf das [[Registergericht]] nicht im [[Vereinsregister]] eintragen."<ref>{{BayObLG 3Z BR 148/02}} Amtlicher Leitsatz</ref><noinclude>
  
 
==Normen==
 
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Version vom 17. Mai 2020, 10:43 Uhr

"Die in einer nicht durch die Satzung zugelassenen Eventualeinberufung gefaßten Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich nichtig. Derartige Beschlüsse darf das Registergericht nicht im Vereinsregister eintragen."<ref>BayObLG, Beschluss vom 18.09.2002 - 3Z BR 148/02 = NJW-RR 2002, 1612 Amtlicher Leitsatz</ref>

Normen

Rechtsprechung

Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG)

Publikationen

  • Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005, § 32 Rn. 6

Siehe auch

Fußnoten

<references/>