Verfassungsmäßig berufener Vertreter: Unterschied zwischen den Versionen
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[[Verfassungsmäßig berufener Vertreter]] i.S.d. {{BGB 31}} umfasst vor allem den [[Besonderer Vertreter|besonderen Vertreter]] im Sinne des {{BGB 30}}<ref>{{ISBN 9783406725005}} § 31 Rn. 5</ref> und ist in etwa deckungsgleich mit dem Begriff "[[Leitender Angestellter]]" im Arbeitsrecht<ref>{{ISBN 9783406725005}} § 31 Rn. 6</ref>. {{BGB 30}} ist auch dann anwendbar, "wenn "durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung wesensmäßige Funktionen der Beklagten zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen" worden wären. Das entspricht dem Sinn der §§ 30, 31 BGB, die dem Verkehrsschutz dienen sollen. Entscheidend ist deshalb, ob der "Berufene" für einen Geschäftskreis bestellt ist , der eine dem Vorstand ähnliche Selbständigkeit bzw. Verantwortlichkeit verlangt<ref>vgl. RGRK BGB 12. Aufl. § 31 Rdn. 3</ref>. Am Verkehrsschutz im Außenverhältnis, nicht am internen "Rang" des Berufenen bemessen sich sonach die Voraussetzungen für §§ 30, 31 BGB<ref>RGZ 157, 228, 236 m.Nachw.</ref>; der "besondere Vertreter" kann durchaus im Innenverhältnis weisungsabhängig sein, sofern nur sein Aufgabenkreis nach außen sich als für das Unternehmen "repräsentativ" qualifiziert<ref>so schon RGZ 94, 318, 320; RG JW 1917, 285; 1930 , 2927, 2929 mit Anm. Hoeniger</ref>. Weder Beschränkungen seiner Vertretungsmacht durch [[Gesamtvertretung]] noch bloße auf das Innenverhältnis bezogene Handlungsvollmacht stehen seiner Einordnung nach §§ 30, 31 BGB im Wege<ref>RGZ 117, 61; 64, 134; 375, 377; RG JW 1917, 593, 594; 1930, 2927, 2930; Senatsurteil vom 3. Februar 1970 - VI ZR 245/67 - WM 1970, 633</ref>."<ref>{{BGH VI ZR 159/75}} Seite 8 f.</ref><noinclude> | [[Verfassungsmäßig berufener Vertreter]] i.S.d. {{BGB 31}} umfasst vor allem den [[Besonderer Vertreter|besonderen Vertreter]] im Sinne des {{BGB 30}}<ref>{{ISBN 9783406725005}} § 31 Rn. 5</ref> und ist in etwa deckungsgleich mit dem Begriff "[[Leitender Angestellter]]" im Arbeitsrecht<ref>{{ISBN 9783406725005}} § 31 Rn. 6</ref>. {{BGB 30}} ist auch dann anwendbar, "wenn "durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung wesensmäßige Funktionen der Beklagten zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen" worden wären. Das entspricht dem Sinn der §§ 30, 31 BGB, die dem Verkehrsschutz dienen sollen. Entscheidend ist deshalb, ob der "Berufene" für einen Geschäftskreis bestellt ist , der eine dem Vorstand ähnliche Selbständigkeit bzw. Verantwortlichkeit verlangt<ref>vgl. RGRK BGB 12. Aufl. § 31 Rdn. 3</ref>. Am Verkehrsschutz im Außenverhältnis, nicht am internen "Rang" des Berufenen bemessen sich sonach die Voraussetzungen für §§ 30, 31 BGB<ref>RGZ 157, 228, 236 m.Nachw.</ref>; der "besondere Vertreter" kann durchaus im Innenverhältnis weisungsabhängig sein, sofern nur sein Aufgabenkreis nach außen sich als für das Unternehmen "repräsentativ" qualifiziert<ref>so schon RGZ 94, 318, 320; RG JW 1917, 285; 1930 , 2927, 2929 mit Anm. Hoeniger</ref>. Weder Beschränkungen seiner Vertretungsmacht durch [[Gesamtvertretung]] noch bloße auf das Innenverhältnis bezogene Handlungsvollmacht stehen seiner Einordnung nach §§ 30, 31 BGB im Wege<ref>RGZ 117, 61; 64, 134; 375, 377; RG JW 1917, 593, 594; 1930, 2927, 2930; Senatsurteil vom 3. Februar 1970 - VI ZR 245/67 - WM 1970, 633</ref>."<ref>{{BGH VI ZR 159/75}} Seite 8 f.</ref><noinclude> | ||
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Version vom 15. Mai 2020, 06:04 Uhr
Verfassungsmäßig berufener Vertreter i.S.d. BGB § 31 umfasst vor allem den besonderen Vertreter im Sinne des BGB § 30<ref>Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005 § 31 Rn. 5</ref> und ist in etwa deckungsgleich mit dem Begriff "Leitender Angestellter" im Arbeitsrecht<ref>Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005 § 31 Rn. 6</ref>. BGB § 30 ist auch dann anwendbar, "wenn "durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung wesensmäßige Funktionen der Beklagten zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen" worden wären. Das entspricht dem Sinn der §§ 30, 31 BGB, die dem Verkehrsschutz dienen sollen. Entscheidend ist deshalb, ob der "Berufene" für einen Geschäftskreis bestellt ist , der eine dem Vorstand ähnliche Selbständigkeit bzw. Verantwortlichkeit verlangt<ref>vgl. RGRK BGB 12. Aufl. § 31 Rdn. 3</ref>. Am Verkehrsschutz im Außenverhältnis, nicht am internen "Rang" des Berufenen bemessen sich sonach die Voraussetzungen für §§ 30, 31 BGB<ref>RGZ 157, 228, 236 m.Nachw.</ref>; der "besondere Vertreter" kann durchaus im Innenverhältnis weisungsabhängig sein, sofern nur sein Aufgabenkreis nach außen sich als für das Unternehmen "repräsentativ" qualifiziert<ref>so schon RGZ 94, 318, 320; RG JW 1917, 285; 1930 , 2927, 2929 mit Anm. Hoeniger</ref>. Weder Beschränkungen seiner Vertretungsmacht durch Gesamtvertretung noch bloße auf das Innenverhältnis bezogene Handlungsvollmacht stehen seiner Einordnung nach §§ 30, 31 BGB im Wege<ref>RGZ 117, 61; 64, 134; 375, 377; RG JW 1917, 593, 594; 1930, 2927, 2930; Senatsurteil vom 3. Februar 1970 - VI ZR 245/67 - WM 1970, 633</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 12.07.1977 - VI ZR 159/75 = NJW 1977, 2259 Seite 8 f.</ref>
Durchgriffshaftung
"In der Rechtsprechung sind für einen direkten Haftungsdurchgriff der Gläubiger einer Kapitalgesellschaft gegen dahinterstehende Gesellschafter insbesondere Fälle in Betracht gezogen worden,
- in denen der Alleingesellschafter den Eindruck persönlicher Haftung hervorruft<ref>vgl. BGHZ 22, 226</ref>,
- in denen der Alleingesellschafter sein Privatvermögen mit dem Gesellschaftsvermögen vermischt<ref>OLG Karlsruhe DR 1943, 811; s. auch OLG Nürnberg WM 1955, 1566</ref>, oder
- in denen der Gesellschafter die juristische Person vorschiebt, um Vorteile (Schmiergelder) empfangen und behalten zu können, die er, wenn er sie unmittelbar erlangte, seinem Auftraggeber nach § 667 BGB abführen müßte<ref>RG DR 1940, 580</ref>.
In BGHZ 54, 222, 224 hat der erkennende Senat die Haftung der Mitglieder einer Siedlungsgesellschaft (e.V.) für deren Pachtzinsschulden in einem Falle bejaht, in dem der Verein von Anfang an vermögenslos war und lediglich deshalb zwischen die Siedler und den Grundstückseigentümer eingeschaltet war, damit dieser die Pacht in einem Betrag erhielt und nicht mit den einzelnen Siedlern abzurechnen brauchte. Entgegen der Auffassung von Serick<ref>Rechtsform und Realität 1955</ref> hat der Bundesgerichtshof bei der Behandlung von - im einzelnen allerdings ganz unterschiedlich gelagerten - Durchgriffsproblemen weitgehend auf einen objektiven Mißbrauch der Rechtsform der Gesellschaft abgestellt und den Nachweis einer Mißbrauchsabsicht nicht verlangt<ref>vgl. BGHZ 20, 4, 13</ref>. Der erkennende Senat hat allerdings in dem Urteil vom 26. November 1957<ref>a.a.O. S. 462</ref> ausgesprochen, es müsse (dort: zum objektiv hervorgerufenen Rechtsschein) grundsätzlich ein subjektiver Gesichtspunkt hinzukommen, der das Verhalten des sich auf die Selbständigkeit der GmbH berufenden Gesellschafters als einen Verstoß gegen Treu und Glauben oder gegen die guten Sitten kennzeichne."<ref>BGH, Urteil vom 04.05.1977 - VIII ZR 298/75 = BGHZ 68, 312 Abs. 8</ref>
Normen
Rechtsprechung
- BGH, Urteil vom 12.03.1996 - VI ZR 90/95 = NJW 1996, 1535: "Zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers einer GmbH, der eine nicht im Eigentum der GmbH stehende Sache veräußert hat"<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Siehe auch
Fußnoten
<references/>