Fiktionshaftung: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BGH VI ZR 158/78}}: Zu den Möglichkeiten eines Verlags, sich durch Einschaltung eines Rechtsanwalts in die Inhaltskontrolle eines Sachbuches von seiner Haftung für durch das Buch bewirkte Ehrverletzungen zu entlasten.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
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** "Grundsätzlich muß daher der Herausgeber und Verleger einen besonders gefährlichen Beitrag entweder selbst überprüfen oder dem damit beauftragten Dritten Organstellung im Sinne von §§ 30, 31 BGB verschaffen, so daß er für sein Verschulden ohne Entlastungsmöglichkeit einzustehen hat<ref>BGHZ 24, 200, 213;  39, 124, 130;  Senatsurteile vom 5. März 1963 - VI ZR 61/62 = NJW 1963, 904; vom 8. Dezember 1964 - VI ZR 201/63 = NJW 1965, 685, 686; Helle, Der Schutz der Persönlichkeit, der Ehre und des wirtschaftlichen Rufs im Privatrecht, 2. Aufl. S. 186 ff; Löffler, Presserecht 2. Aufl. Bd. I Kap. 14 Rdz. 112; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 2. Aufl. Rdz. 9.49; 9.52 ff</ref>. Zieht er zu dieser Aufgabe gleichwohl eigene Mitarbeiter ohne solche Organstellung oder - wie im Streitfall - einen seinem Unternehmen nicht angehörenden Rechtsanwalt hinzu, so kann er sich dadurch haftungsrechtlich von deren Verschulden nicht freizeichnen, sondern muß sich so behandeln lassen, als habe er den Beauftragten Organstellung eingeräumt (sog. "[[Fiktionshaftung]]" für mangelhafte Organisation; vgl. RGRK BGB 12. Aufl. § 31 Rdz. 10)."<ref>Abs. 76</ref>
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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[Organisationsverschulden]]
 
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Version vom 14. Mai 2020, 08:46 Uhr

Rechtsprechung

  • BGH, Urteil vom 12.11.1998 - IX ZR 145/98 = NJW 1999, 284
  • BGH, Urteil vom 08.07.1980 - VI ZR 158/78 = NJW 1980, 2810: Zu den Möglichkeiten eines Verlags, sich durch Einschaltung eines Rechtsanwalts in die Inhaltskontrolle eines Sachbuches von seiner Haftung für durch das Buch bewirkte Ehrverletzungen zu entlasten.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
    • "Grundsätzlich muß daher der Herausgeber und Verleger einen besonders gefährlichen Beitrag entweder selbst überprüfen oder dem damit beauftragten Dritten Organstellung im Sinne von §§ 30, 31 BGB verschaffen, so daß er für sein Verschulden ohne Entlastungsmöglichkeit einzustehen hat<ref>BGHZ 24, 200, 213; 39, 124, 130; Senatsurteile vom 5. März 1963 - VI ZR 61/62 = NJW 1963, 904; vom 8. Dezember 1964 - VI ZR 201/63 = NJW 1965, 685, 686; Helle, Der Schutz der Persönlichkeit, der Ehre und des wirtschaftlichen Rufs im Privatrecht, 2. Aufl. S. 186 ff; Löffler, Presserecht 2. Aufl. Bd. I Kap. 14 Rdz. 112; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 2. Aufl. Rdz. 9.49; 9.52 ff</ref>. Zieht er zu dieser Aufgabe gleichwohl eigene Mitarbeiter ohne solche Organstellung oder - wie im Streitfall - einen seinem Unternehmen nicht angehörenden Rechtsanwalt hinzu, so kann er sich dadurch haftungsrechtlich von deren Verschulden nicht freizeichnen, sondern muß sich so behandeln lassen, als habe er den Beauftragten Organstellung eingeräumt (sog. "Fiktionshaftung" für mangelhafte Organisation; vgl. RGRK BGB 12. Aufl. § 31 Rdz. 10)."<ref>Abs. 76</ref>

Siehe auch