Besonderer Vertreter: Unterschied zwischen den Versionen
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* {{BGH VI ZR 159/75}}: Zur Haftung einer Berliner Großbank für die Veruntreuung von ihr zur Anlage ausgehändigten Geldern durch den Leiter einer Zweigstelle.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | * {{BGH VI ZR 159/75}}: Zur Haftung einer Berliner Großbank für die Veruntreuung von ihr zur Anlage ausgehändigten Geldern durch den Leiter einer Zweigstelle.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | ||
+ | ** {{BGB 30}} ist auch dann anwendbar, "wenn "durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung wesensmäßige Funktionen der Beklagten zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen" worden wären. Das entspricht dem Sinn der §§ 30, 31 BGB, die dem Verkehrsschutz dienen sollen. Entscheidend ist deshalb, ob der "Berufene" für einen Geschäftskreis bestellt ist , der eine dem Vorstand ähnliche Selbständigkeit bzw. Verantwortlichkeit verlangt<ref>vgl. RGRK BGB 12. Aufl. § 31 Rdn. 3</ref>. Am Verkehrsschutz im Außenverhältnis, nicht am internen "Rang" des Berufenen bemessen sich sonach die Voraussetzungen für §§ 30, 31 BGB<ref>RGZ 157, 228, 236 m.Nachw.</ref>; der "besondere Vertreter" kann durchaus im Innenverhältnis weisungsabhängig sein, sofern nur sein Aufgabenkreis nach außen sich als für das Unternehmen "repräsentativ" qualifiziert<ref>so schon RGZ 94, 318, 320; RG JW 1917, 285; 1930 , 2927, 2929 mit Anm. Hoeniger</ref>. Weder Beschränkungen seiner Vertretungsmacht durch [[Gesamtvertretung]] noch bloße auf das Innenverhältnis bezogene Handlungsvollmacht stehen seiner Einordnung nach §§ 30, 31 BGB im Wege<ref>RGZ 117, 61; 64, 134; 375, 377; RG JW 1917, 593, 594; 1930, 2927, 2930; Senatsurteil vom 3. Februar 1970 - VI ZR 245/67 - WM 1970, 633</ref>."<ref>{{BGH VI ZR 159/75}} Seite 8 f.</ref> | ||
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Version vom 13. Mai 2020, 16:25 Uhr
Durch die Satzung kann nach BGB § 30 Satz 1 bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt (BGB § 30 Satz 1).
Normen
Rechtsprechung
- BGH, Urteil vom 12.07.1977 - VI ZR 159/75 = NJW 1977, 2259: Zur Haftung einer Berliner Großbank für die Veruntreuung von ihr zur Anlage ausgehändigten Geldern durch den Leiter einer Zweigstelle.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
- BGB § 30 ist auch dann anwendbar, "wenn "durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung wesensmäßige Funktionen der Beklagten zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen" worden wären. Das entspricht dem Sinn der §§ 30, 31 BGB, die dem Verkehrsschutz dienen sollen. Entscheidend ist deshalb, ob der "Berufene" für einen Geschäftskreis bestellt ist , der eine dem Vorstand ähnliche Selbständigkeit bzw. Verantwortlichkeit verlangt<ref>vgl. RGRK BGB 12. Aufl. § 31 Rdn. 3</ref>. Am Verkehrsschutz im Außenverhältnis, nicht am internen "Rang" des Berufenen bemessen sich sonach die Voraussetzungen für §§ 30, 31 BGB<ref>RGZ 157, 228, 236 m.Nachw.</ref>; der "besondere Vertreter" kann durchaus im Innenverhältnis weisungsabhängig sein, sofern nur sein Aufgabenkreis nach außen sich als für das Unternehmen "repräsentativ" qualifiziert<ref>so schon RGZ 94, 318, 320; RG JW 1917, 285; 1930 , 2927, 2929 mit Anm. Hoeniger</ref>. Weder Beschränkungen seiner Vertretungsmacht durch Gesamtvertretung noch bloße auf das Innenverhältnis bezogene Handlungsvollmacht stehen seiner Einordnung nach §§ 30, 31 BGB im Wege<ref>RGZ 117, 61; 64, 134; 375, 377; RG JW 1917, 593, 594; 1930, 2927, 2930; Senatsurteil vom 3. Februar 1970 - VI ZR 245/67 - WM 1970, 633</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 12.07.1977 - VI ZR 159/75 = NJW 1977, 2259 Seite 8 f.</ref>
Fußnoten
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