Besonderer Vertreter: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 5: | Zeile 5: | ||
==Rechtsprechung== | ==Rechtsprechung== | ||
− | * {{BGH VI ZR 159/75}} | + | * {{BGH VI ZR 159/75}}: Zur Haftung einer Berliner Großbank für die Veruntreuung von ihr zur Anlage ausgehändigten Geldern durch den Leiter einer Zweigstelle.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> |
+ | |||
+ | ==Fußnoten== | ||
+ | <references/> | ||
[[Kategorie:Vereinsrecht]] | [[Kategorie:Vereinsrecht]] | ||
[[Kategorie:Genossenschaftsrecht]] | [[Kategorie:Genossenschaftsrecht]] | ||
</noinclude> | </noinclude> |
Version vom 13. Mai 2020, 16:17 Uhr
Durch die Satzung kann nach BGB § 30 Satz 1 bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt (BGB § 30 Satz 1).
Normen
Rechtsprechung
- BGH, Urteil vom 12.07.1977 - VI ZR 159/75 = NJW 1977, 2259: Zur Haftung einer Berliner Großbank für die Veruntreuung von ihr zur Anlage ausgehändigten Geldern durch den Leiter einer Zweigstelle.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Fußnoten
<references/>