Besonderer Vertreter: Unterschied zwischen den Versionen

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==Rechtsprechung==
 
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* {{BGH VI ZR 159/75}}
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* {{BGH VI ZR 159/75}}: Zur  Haftung einer Berliner Großbank für die Veruntreuung von ihr zur Anlage ausgehändigten Geldern durch den  Leiter einer Zweigstelle.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
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Version vom 13. Mai 2020, 16:17 Uhr

Durch die Satzung kann nach BGB § 30 Satz 1 bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt (BGB § 30 Satz 1).

Normen

Rechtsprechung

Fußnoten

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