Besonderer Vertreter: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 3: Zeile 3:
 
==Normen==
 
==Normen==
 
* {{BGB 30}} [[Besondere Vertreter]]
 
* {{BGB 30}} [[Besondere Vertreter]]
 +
 +
==Rechtsprechung==
 +
* {{BGH VI ZR 159/75}}
  
 
[[Kategorie:Vereinsrecht]]
 
[[Kategorie:Vereinsrecht]]
 
[[Kategorie:Genossenschaftsrecht]]
 
[[Kategorie:Genossenschaftsrecht]]
 
</noinclude>
 
</noinclude>

Version vom 13. Mai 2020, 16:15 Uhr

Durch die Satzung kann nach BGB § 30 Satz 1 bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt (BGB § 30 Satz 1).

Normen

Rechtsprechung